BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Literatur:
Belling, Einführung in das Recht der gewillkürten Erbfolge, JURA 1986, 625; Brox, Zweckmäßige Gestaltung der Erbfolge im Unternehmen, JA 1980, 561; Burkart, Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB – Seine Problematik und seine Zukunft, FS von Lübtow, 1991, 253; Grundmann, Zu Formfreiheit und Formzwang bei privatschriftlichen Testamenten, AcP 87 (1987) 429; Hülsmann/Baldamus, Ärztliche Schweigepflicht vs. Informationsinteresse der Erben, ZEV 1999, 91; Imgrund/Reese, Grundfälle zur gewillkürten Erbfolge, JURA 2006, 565; Langenfeld, Einführung in die Vertragsgestaltung, JuS 1998, 521; Mayer, Sachgerechte Testamentsgestaltung, JA 1995, 789; Otte, Stellvertretungsverbot und Bestimmung des Testamentsinhalts durch Dritte - §§ 2064, 2065 BGB und deren Ausnahmen, Hereditare 4 (2014) 23; Rossak, Folgen des verfassungswidrigen Ausschlusses Mehrfachbehinderter von jeglicher Testiermöglichkeit für die notarielle Praxis, ZEV 1999, 254; Röthel, Testamentsformen, JURA 2014, 475; Röthel, Testierfähigkeit und Testiermacht, AcP 210 (2010) 32; Schmidt/Schmidt, Die Nottestamente – Bürgermeister-Testament und Drei-Zeugen-Testament, JuS 1996, 598; Schreiber, Die Testierfähigkeit und ihre Schranken, JURA 2011, 19; Schreiber, Verfügungen von Todes wegen, JURA 1996, 360 und 409; Strothmann, Privatautonome Gestaltungsfreiheit im Recht der Verfügungen von Todes wegen, JURA 1982, 349; Wagner, Erbeinsetzung unter einer Potestativbedingung und § 2065 BGB, ZEV 1998, 255.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 7 Die Errichtung des Testaments und die Testamentsformen › I. Die Errichtung des Testaments
1. Der Grundsatz der Testierfreiheit
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Die Testierfreiheit ist das Recht einer natürlichen Person, grundsätzlich durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen zu können, an welche Person(en) mit dem Erbfall ihr Vermögen fallen soll.
Die Testierfreiheit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von BVerfG[1] und BGH[2] Bestandteil der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Die Verfassung garantiert jedoch keine grenzenlose (Testier-)Freiheit. Bereits das Grundgesetz zieht der Testierfreiheit nach h.M.[3] durch die Gewährleistung des Familienerbrechts (Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) Schranken. Der konkrete Inhalt und die Schranken der Testierfreiheit werden durch die Gesetze bestimmt, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
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Der Grundsatz der Testierfreiheit wird im BGB zwar nicht ausdrücklich genannt, aber in §§ 1937 ff. vorausgesetzt. Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser, die generelle Regelung des gesetzlichen Erbrechts an die Besonderheiten des einzelnen Falles anzupassen. Die Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich zum einen aus den allgemeinen Regelungen der §§ 134, 138 (→ Rn. 459 ff.), zum anderen aus den erbrechtlichen Regelungen des Pflichtteilsrechts[4] (→ Rn. 615 ff.). Darüber hinaus schränkt Art. 22 EuErbVO die Rechtswahl im Erbrecht ein (→ Rn. 1481 ff.).
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Der Schutz der Testierfreiheit wird im BGB durch ein Spektrum verschiedener Regelungen gewährleistet. Erstens ist die Testierfreiheit als unverzichtbares Recht ausgestaltet; entgegenstehende vertragliche Verpflichtungen sind gem. § 2302 nichtig. Daher kann auch nicht auf das Recht zur Aufhebung (§§ 2290 ff.) oder zum Rücktritt (§§ 2294 f.) vom Erbvertrag verzichtet werden (→ Rn. 295 ff.). Zweitens wird die Testierfreiheit durch den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung (§§ 2064 f.) geschützt (→ Rn. 146 ff.). Drittens wird gewährleistet, dass der Erblasser sich ggf. wieder umentscheiden kann: einseitige Verfügungen von Todes wegen sind jederzeit frei widerruflich (§ 2253, → Rn. 185 ff.); bindende vertragliche Verfügungen können in bestimmten Fällen angefochten werden (§ 2281, → Rn. 428 ff.). Viertens dienen auch die Regelungen über die Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1, → Rn. 494 ff.) der Sicherung des Erblasserwillens.
2. Testierfähigkeit
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Testierfähigkeit ist – als besondere Ausprägung der Geschäftsfähigkeit – die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.[5] § 2229 enthält hinsichtlich der Testierfähigkeit Sonderregelungen gegenüber den allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.). Übereinstimmung besteht insoweit, als jeder Geschäftsfähige auch testierfähig und jeder Geschäftsunfähige auch testierunfähig ist.
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Unterschiede bestehen jedoch im Hinblick auf beschränkt Geschäftsfähige. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig (§ 2229 Abs. 1), ohne dass er der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten bedarf (§ 2229 Abs. 2). Aufgrund des abgesenkten Alterserfordernisses gegenüber der allgemeinen Geschäftsfähigkeit hat es der Gesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, dem noch nicht volljährigen Testierfähigen nur die Testamentsformen zur Verfügung zu stellen, bei denen ein neutraler Amtsträger beratend zur Seite steht. Daher kann der Minderjährige kein eigenhändiges privatschriftliches Testament gem. § 2247 errichten (§ 2247 Abs. 4) und ein öffentliches nur mündlich oder durch Übergabe einer offenen Schrift (§ 2233 Abs. 1). Ein gleichwohl errichtetes ungültiges eigenhändiges Testament wird mit Erreichen der Volljährigkeit weder automatisch wirksam noch genügt eine formlose Bestätigung den Anforderungen des § 141; der Volljährige muss das Testament vielmehr in den hierfür vorgesehenen Formen neu errichten.[6]
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Ein Volljähriger, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist gem. § 2229 Abs. 4 testierunfähig (diese Regelung entspricht §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2).
Im Unterschied zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit, die sich auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann, gibt es keine partielle Testierfähigkeit[7]. Testierfähig ist der Erblasser nicht schon dann, wenn er eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnungen