BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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dem Sinn und Zweck von § 2065 Abs. 2 muss der Erblasser selbst die Person des Bedachten festlegen. Daher kann der Erblasser die Ermittlung des Bedachten nach heute ganz h.M. auch nicht von einem Losentscheid abhängig machen.[35] Wie der Erblasser die Person des Bedachten bezeichnet, bleibt ihm überlassen; er kann z.B. auch einen Spitz- oder Kosenamen verwenden (z.B. „mein Goldschatz“, „Hans Solo“ [für seinen Freund Hans, der ein großer Fan von „Star Wars“ ist]).[36] Der Bedachte muss aber anhand objektiver Kriterien in dem Testament so genau beschrieben sein, dass seine Identität für jeden Dritten zumindest durch Auslegung eindeutig zu ermitteln ist.[37]

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      Beispiele aus der Rechtsprechung:

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      ff) Rechtsfolgen eines Verstoßes

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      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 7 Die Errichtung des Testaments und die Testamentsformen › II. Die Testamentsformen

II. Die Testamentsformen

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