BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2); das Vorbehaltsgut ergibt sich aus § 1418 Abs. 2. Das Sondergut wird für Rechnung des Gesamtgutes verwaltet, das Vorbehaltsgut für eigene Rechnung.

      Der überlebende Ehegatte hat nach dem Erbfall zunächst seinen güterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch (§ 1471 Abs. 1). Zusätzlich beerbt er seinen Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 und 2 (§ 1482 S. 2). Der Nachlass besteht aus dem Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut (§ 1482 S. 1), seinem Vorbehaltsgut und seinem Sondergut, soweit Letzteres vererblich ist.

      Bis zur Auseinandersetzung gelten gem. § 1471 Abs. 2 für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. Der Ehegatte ist daher sowohl mit seinem ursprünglichen Anteil von 1/2 als auch mit dem ererbten Anteil am Gesamtgut beteiligt. Der restliche Anteil am Gesamtgut steht den anderen Erben zu.

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      Gem. § 1483 Abs. 1 können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. In einem solchen Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Dieser besteht dann nur aus Vorbehaltsgut und Sondergut und wird nach den allgemeinen Vorschriften vererbt. Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aber ablehnen (§ 1484 Abs. 1).

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 2 (→ Rn. 88):

      Bei Brunos Tod erben Klaus und Karen zu je 1/2, also je 90.000 € (§ 1924 Abs. 1, 4). Thea ist nicht gesetzlicher Erbe, da sie mit Bruno nicht verwandt ist.

      Karen und Klaus erhalten also am Ende je 110.000 €, während T nur 20.000 € erbt.

      Fall 3 (→ Rn. 88):

      Bei Bertas Tod erben Karen, Klaus und Thea deren Vermögen (120.000 € eigenes + 60.000 € Erbe von Bruno = 180.000 €) zu je 1/3 (§ 1924 Abs. 1, 4), also je 60.000 €.

      Am Ende erhalten Karen und Klaus also je 90.000 €, während Thea 60.000 € erhält.

      Fall 4 (→ Rn. 88):

      Anmerkungen

       [1]

      BGH v. 6.6.1990 – IV ZR 88/89, BGHZ 111, 329.

       [2]

      MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1933 Rn. 5 m.w.N.

       [3]

      Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 9.

       [4]

      Vgl. OLG Naumburg v. 30.3.2015 – 2 Wx 55/14, NJW-RR 2015, 1100; OLG Frankfurt a.M. v. 11.7.1997 – 20 W 254/95, NJW 1997, 3099.

       [5]

      Vgl. Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 3; Lenz NJW-Spezial 2014, 4 f. In der Literatur wird deshalb teilweise bezweifelt, ob die Regelung verfassungsgemäß ist, vgl. zur Problematik MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1933 Rn. 3; Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 3 (jeweils m.w.N.).

       [6]

      Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1931 Rn. 18.

       [7]

      Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 2.

       [8]

      Vgl. Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 67.

       [9]

      Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1931 Rn. 76.

       [10]

      So noch § 1363 i.d.F. des RegE zum Familienrechtsgesetz, BT-Drs. I/3802, S. 8. Vgl. dazu auch Staudinger/Thiele, 2017, § 1363 Rn. 1.

       [11]

      So etwa Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11; Jauernig/Stürner, 17. Aufl. 2018, § 1931 Rn. 4.

       [12]

      BeckOGK/Kuhn § 1371 Rn. 46.1; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 33; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 25; Staudinger/Werner, 2017, § 1931 Rn. 37.

       [13]

      Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1934 Rn. 1 f.

       [14]

      Vgl. Mot. V, S. 372

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