BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Gem. § 1592 Nr. 1 ist ein Mann Vater eines Kindes (und das Kind damit gem. § 1924 Abs. 1 sein gesetzlicher Erbe, → Rn. 70), wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Nur und erst dann, wenn aufgrund einer Vaterschaftsanfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater ist (§ 1600d), gilt § 1592 Nr. 1 nicht mehr (§ 1599 Abs. 1) mit der Folge, dass das Kind nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben des Vaters gehört (sofern es nicht aus einem anderen Berufungsgrund erbberechtigt ist).
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Erbrechtliche Konsequenzen hat auch die Annahme als Kind (früher Adoption genannt). Dadurch erlangt das angenommene Kind (Adoptivkind) die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2). Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Kind annimmt oder ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten annimmt, erlangt das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 Abs. 1).
Gem. § 1755 begründet die Annahme eines Minderjährigen volle verwandtschaftliche Beziehungen auch mit den Verwandten des Annehmenden, während zugleich das Verwandtschaftsverhältnis mit der bisherigen Familie erlischt. Es gilt der Grundsatz der Volladoption (§ 1756 enthält allerdings Ausnahmen für die Verwandten- und Stiefkindadoption): Erbrechtlich bedeutet dies, dass das angenommene Kind nun zu den gesetzlichen Erben des Annehmenden und seiner Verwandten gehört, welche umgekehrt nun gesetzliche Erben des angenommenen Kindes sind. Im Verhältnis zu der bisherigen Familie erlischt mit der Verwandtschaftsbeziehung auch die wechselseitige Stellung als gesetzliche Erben.
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Bei der Adoption eines Volljährigen wird hingegen lediglich eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind begründet (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 2). Im Übrigen bleibt die verwandtschaftliche Stellung des Adoptivkindes unverändert: Das Verwandtschaftsverhältnis mit den bisherigen Verwandten besteht fort (§ 1770 Abs. 2) und es wird kein Verwandtschaftsverhältnis mit den Verwandten des Adoptivelternteils begründet (§ 1770 Abs. 1 S. 1; Ausnahmen: § 1772). Auch hier folgt das Erbrecht dem Familienrecht, sodass nur Adoptivkind und Adoptivelternteil durch die Adoption wechselseitig gesetzliche Erben werden, während alle anderen gesetzlichen erbrechtlichen Verhältnisse im Übrigen nicht berührt werden.[4]
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)
II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)
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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten bestimmt sich nach dem Parentelsystem: Die Verwandten werden nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren (parentes) in Ordnungen eingeteilt. Solange beim Tode des Erblassers noch ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, sind die Verwandten nachrangiger Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1930).
Ordnung | Relevante Norm | Erfasste Verwandte | Beispiele |
---|---|---|---|
1. Ordnung | § 1924 Abs. 1 | Abkömmlinge des Erblassers | Sohn, Tochter, Enkel, Urenkel |
2. Ordnung | § 1925 Abs. 1 | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Vater, Mutter, Geschwister, Nichte, Neffe |
3. Ordnung | § 1926 Abs. 1 | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Base |
4. Ordnung | § 1928 Abs. 1 | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Urgroßvater, Urgroßmutter, Großtante, Großonkel |
5. Ordnung | § 1929 Abs. 1 | entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Ururgroßvater, Ururgroßmutter, etc. |
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Innerhalb der ersten drei Ordnungen hat sich der Gesetzgeber für ein reines Parentelsystem (Stammes- und Liniensystem) entschieden, d.h. die Erben werden durch das System der Erbfolge nach Stämmen und Linien ausgewählt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Vermögen des Erblassers möglichst an die jüngere Generation weitergeleitet wird.[5]
So schließt ein Enkel des Erblassers (Erbe 1. Ordnung) die Eltern des Erblassers (Erben 2. Ordnung) von der Erbschaft aus (§ 1930), obwohl der Verwandtschaftsgrad des Enkels (2. Grad) entfernter ist als der der Eltern (1. Grad).
Ab der vierten Ordnung wird der Erbe hingegen nach dem sog. Gradualsystem bestimmt, d.h. es erbt der nächste Verwandte. Dadurch soll eine zu starke Zersplitterung des Nachlasses verhindert werden.[6]
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
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Ist ein einziger Erbe der ersten Ordnung vorhanden, so schließt dieser alle Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbschaft aus. Untereinander werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach Stämmen ermittelt (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3). Einen Stamm bilden jeweils diejenigen Abkömmlinge des Erblassers, die durch ein und denselben Abkömmling (Stammelternteil) mit dem Erblasser verwandt sind. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Abkömmlingen einen eigenen Stamm. Alle beim Tode des Erblassers noch existierenden Stämme erben zu gleichen Teilen, da alle Kinder des Erblassers