BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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oder Aufspaltung.[34]

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      Beachte:

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      Der Vermächtnisnehmer hat im Gegensatz zum Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch: Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2174). Näher zum Vermächtnis → Rn. 900 ff.

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      Zu differenzieren ist zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt unmittelbar das Gesetz in den §§ 1924 ff., wer Erbe wird. Mögliche gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924-1930), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10 LPartG) und subsidiär der Staat (§ 1936). Die Erbfolge kann aber auch auf einer Verfügung von Todes wegen (→ Rn. 62) beruhen (sog. gewillkürte Erbfolge).

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      Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär (vgl. § 1937): Sie tritt nur ein, wenn und soweit der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, d.h. nur wenn der Erblasser entweder gar keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder soweit er die Erbfolge darin nicht vollständig geregelt hat.

      62

      Verfügungen von Todes wegen können entweder vertragliche Verfügungen (Erbvertrag, § 1941, → Rn. 261 ff.) oder Verfügungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Testament = sog. „letztwillige Verfügung“, § 1937, → Rn. 137 ff.) sein. Sie unterscheiden sich vor allem in ihrer Bindungswirkung für den künftigen Erblasser. Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag sind grundsätzlich bindend (→ Rn. 275 ff.). Das Testament ist dagegen grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§ 2253, → Rn. 185 ff.); relevant ist nur der zeitlich letzte testamentarische Wille des Erblassers. Eine Art Zwischenform ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 S. 1 LPartG i.V.m. § 2265) (→

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