Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden bilden[206]. Letzterenfalls ist das Ob der Aufgabenwahrnehmung gesetzlich vorgegeben; die Eigenverantwortlichkeit ist insoweit auf das Wie beschränkt. In diesem Rahmen existieren für die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis keine besonderen staatlichen Rechtsvorschriften oder Weisungen, die ihnen inhaltliche Vorgaben für die Aufgabenerfüllung machen. Folgerichtig können die Gemeinden gegenüber dem Staat die Gewährleistungen der verfassungskräftigen Selbstverwaltungsgarantie gegen jeden Eingriff aktivieren. Selbstverwaltungszuständigkeiten sind Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO[207].

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      Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben haben die Gemeinden keine Entschließungsfreiheit darüber, ob sie die Aufgabe erfüllen wollen, sondern sie sind nur noch frei hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben werden den Gemeinden durch Landesgesetz zugewiesen; dem Bund ist dieses nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG untersagt. Die Verpflichtung der Kommunen auf bestimmte Aufgaben ist ein vor der Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigungsbedürftiger Eingriff.

      bb) Auftragsangelegenheiten

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      aa) Selbstverwaltungsangelegenheiten

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      bb) Pflichtaufgaben (zur Erfüllung) nach Weisung

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      Nur hingewiesen sei darauf, dass auf Ortsebene staatliche Aufgaben auch durch unmittelbare Staatsverwaltung wahrgenommen werden können. Das betrifft etwa die Finanz-, Arbeits-, Kreiswehrersatz- oder Gewerbeaufsichtsämter sowie weitere Behörden nach Landesrecht.

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