Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
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Wann eine Lieferung vorliegt, regelt § 3 Abs. 1 UStG, während § 3 Abs. 9 UStG die sonstige Leistung definiert. Oberbegriff für beide Tatbestände ist die „Leistung“. Besteht diese in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, liegt eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 1 UStG). In allen anderen Fällen ist die Leistung eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, kann vor allem für die Bestimmung des Leistungsortes (s. Rn 289) und des Steuersatzes (19 % oder 7 %) von Bedeutung sein.
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Wann eine Leistung im Inland erbracht wird, richtet sich für Lieferungen einerseits und sonstige Leistungen andererseits nach abweichenden Vorschriften:
• | Bei einer Lieferung ist die Frage, ob der Lieferort im Inland liegt, nach § 3 Abs. 5a bis 8 UStG, §§ 3c, 3e, 3f, 3g UStG zu beantworten (s. dazu Rn 295 ff). |
• | Bei einer sonstigen Leistung bestimmt sich der Leistungsort dagegen nach §§ 3a, 3b, 3e, 3f, 25 Abs. 1 S. 4 UStG (s. dazu Rn 339 ff). |
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Den Begriff „Inland“ definiert § 1 Abs. 2 S. 1 UStG (s. dazu Rn 291 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › II. Steuerbefreiungen
II. Steuerbefreiungen
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Wie oben (Rn 67) behandelt, bedeutet die Steuerbarkeit einer Leistung in der Regel, dass tatsächlich Umsatzsteuer anfällt. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, nämlich dann, wenn das Gesetz eine Steuerbefreiung anordnet. Steuerbefreiungen sind in §§ 4, 4b und 5 UStG wie folgt geregelt:
• | § 4 regelt Steuerbefreiungen für den Grundtatbestand der Steuerbarkeit, also für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG. |
• | § 4b regelt Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr 5 und § 1a UStG). |
• | § 4b regelt Steuerbefreiungen für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr 4 UStG). |
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Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach § 4 UStG insbesondere in folgenden wichtigen Fällen steuerfrei:
• | § 4 Nr 1 lit. a) UStG i. V. m. § 6 UStG befreit Ausfuhrlieferungen, also Lieferungen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr 1 lit. b) i. V. m. § 6a UStG sind Exporte in das Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Lieferungen) steuerfrei. Beide Befreiungstatbestände – Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung – sollen bei Exporten eine Doppelbesteuerung vermeiden und das Bestimmungslandprinzip umsetzen[1] (s. dazu bereits Rn 59 ff). |
• | Nach § 4 Nr 8 UStG sind neben der Gewährung und Vermittlung von Krediten weitere „Geldgeschäfte“ im weiteren Sinne (vorbehaltlich des § 9 UStG, „Option zur USt“) steuerfrei. Die Steuerbefreiungen spielen vor allem für Kreditinstitute eine große Rolle. |
• | Nach § 4 Nr 9 lit. a) UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei. Insbesondere der Verkauf eines Grundstückes unterliegt danach (vorbehaltlich des § 9 UStG) nicht der Umsatzsteuer. |
• | Nach § 4 Nr 12 lit. a) UStG sind (wiederum vorbehaltlich des § 9 UStG) Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden) steuerfrei. |
• | Nach § 4 Nr 14 lit. a) und b) UStG sind insbesondere ärztliche Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen steuerfrei. |
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Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass mit der Steuerfreiheit von Ausgangsleistungen häufig verbunden ist, dass der Unternehmer die Vorsteuer auf Eingangsleistungen nicht abziehen kann (kein Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG). Vor diesem Hintergrund kann der Unternehmer in bestimmten Fällen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (§ 9 UStG, „Option zur Umsatzsteuer“). Der Verzicht öffnet den Weg zum Vorsteuerabzug (s. zum Verzicht im Einzelnen Rn 510 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › III. Entgelt/Bemessungsgrundlage
III. Entgelt/Bemessungsgrundlage
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Wenn eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) ist, ergibt sich der Betrag der Umsatzsteuer durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bemessungsgrundlage ist beim Grundtatbestand der Steuerbarkeit (Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG) das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Aus dem Bruttopreis ist die Umsatzsteuer also herauszurechnen, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten (Umsatzsteuer als Nettosteuer, s. bereits Rn 17). Von dem Grundsatz, dass das Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, regelt § 10 UStG zahlreiche Ausnahmen (s. im Einzelnen § 8 dieses Buches).