Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
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Beispiel 1:
Eine Computerhändlerin verkauft im Mai 01 ein Notebook an einen Studenten (Nichtunternehmer). Erklärt der Student im Juni 01 wegen eines Mangels des Notebooks den Rücktritt, verbleibt es zwar für den Monat Mai bei einer steuerbaren Lieferung der Händlerin an den Studenten. Für den Voranmeldungszeitraum der Rückgängigmachung (Juni) hat die Händlerin aber eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1, 7 UStG vorzunehmen (s. zu § 17 UStG noch Rn 556 ff). Sie bekommt danach im Juni die im Mai entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück.
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Beispiel 2:
Anders verhält es sich, wenn die Lieferung im Mai mangelfrei war, die Händlerin aber im September 01 das verkaufte Notebook (ohne Verpflichtung dazu) zurücknimmt, weil der Student ihr im Gegenzug ein doppelt so leistungsstarkes und teures anderes Gerät abnimmt und die Kaufpreisdifferenz zwischen den beiden Geräten als Zuzahlung leistet. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Umsatz aus dem Mai unberührt. Die Rücklieferung ist nicht steuerbar, weil der Student nicht als Unternehmer handelt. Die Lieferung des neuen Notebooks im September ist ein weiterer von der Händlerin zu versteuernder Umsatz. Weil die Händlerin als Gegenleistung das gebrauchte Notebook und eine Zuzahlung in bar erhält, liegt umsatzsteuerrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Bemessungsgrundlage für die Leistung der Händlerin ist daher nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG der Wert des zurückgegeben (nun bereits gebrauchten) Computers zuzüglich der in bar zu leistenden Zuzahlung (abzüglich der in der Summe dieser Beträge enthaltenen USt).[19]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › III. Schadensersatz
III. Schadensersatz
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Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerbar, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt: Der Geschädigte erhält den Schadensersatz nicht als Gegenleistung für eine Leistung, die er erbracht hat, sondern für unfreiwillige Vermögenseinbußen.[20] Fälle, in denen eine Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist, werden im Umsatzsteuerrecht als „echter Schadensersatz“ bezeichnet. Echter Schadensersatz liegt insbesondere vor, wenn in Fällen einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) der Schädiger an den Geschädigten Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) leistet.
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Von „unechtem Schadensersatz“ ist dagegen die Rede, wenn eine Leistung, die zivilrechtlich Schadensersatz ist, ausnahmsweise als Entgelt für eine vom Geschädigten an den Schädiger erbrachte Leistung anzusehen ist.[21] Dies ist etwa beim Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281, 282, 283 BGB) im Einzelfall – nicht immer – zu bejahen.
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Ein im Rahmen eines Austauschverhältnisses geleisteter Schadensersatz kann im Einzelfall als Minderung des Entgelts zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG führen.[22]
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Beispiel 1:
S beteiligt sich an einer Demonstration, die völlig eskaliert. S zündet (von der Polizei auf Video dokumentiert) ein Taxi an, das dem selbstständigen Taxi-Unternehmer G gehört. Der Schadensersatz, den S dem G (u. a.) nach § 823 Abs. 1 BGB schuldet, ist nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt (keine Gegenleistung des Geschädigten). Dies gilt für den Ersatz des Sachschadens, aber auch für einen Verdienstausfall, den S dem G als entgangenen Gewinn nach § 252 BGB zu erstatten hat. Zwar ersetzt hier die Zahlung des Schädigers Einnahmen, die bei G sonst der Umsatzsteuer unterlägen. Aber es besteht kein Zusammenhang mit erbrachten Leistungen, sondern gerade mit nicht erbrachten Leistungen. Ein zu besteuernder Verbrauch ist zu verneinen.
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Beispiel 2:
Betreibt G neben dem Taxi-Unternehmen eine Kfz-Werkstatt und beauftragt S den G selbst mit der Reparatur gegen Zahlung der üblichen Vergütung durch S, ist eine steuerbare Leistung des G an S zu bejahen.[23] Der Fall ist nicht anders zu behandeln als eine von S bei einem anderen Unternehmer in Auftrag gegebene Reparatur.
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Beispiel 3:
Wenn ein Kunde des G eine Fahrt zum Flughafen ohne Begründung fünf Minuten vor der Abfahrt „absagt“, kann G den Kunden zivilrechtlich auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 2 BGB) in Anspruch nehmen. Weil der Schadensersatz in diesem Fall kein Entgelt für eine von G erbrachte Leistung ist, handelt es sich um – nicht steuerbaren – echten Schadensersatz.
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Beispiel 4:
Anders ist dagegen folgender Fall des Schadensersatzes statt der Leistung zu beurteilen: G tauscht mit Autohändler A Autos. Im Austausch gegen drei alte Mercedes-Benz soll A dem G einen neuen Toyota Prius (Hybridfahrzeug) liefern. Während G die drei Gebrauchtfahrzeuge pflichtgemäß liefert, liefert A den Prius nicht. G verlangt deshalb nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung, berechnet nach der Surrogationstheorie: A soll die drei Gebrauchtwagen behalten und an G Schadensersatz in Höhe des vollen Wertes der ausgebliebenen Gegenleistung (also des Prius) zahlen. In diesem Fall ist der Schadensersatz umsatzsteuerrechtlich das Entgelt für die Lieferung der Gebrauchtwagen. Die Zahlung ist als unechter Schadensersatz steuerbar.
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Gerät der Schuldner einer Geldleistung in Verzug, muss er dem Gläubiger nach § 288 Abs. 1, 2 BGB Zinsen zahlen (Verzugszinsen). Nach § 353 S. 1 HGB sind Kaufleute sogar berechtigt, für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (Fälligkeitszinsen). Der Schuldner zahlt die Zinsen jeweils nicht als Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers, sondern wegen der verspäteten eigenen Leistung. Wie beim echten Schadensersatz sind steuerbare Leistungen zu verneinen.[24] Dasselbe gilt für den Ersatz außerprozessualer Anwaltskosten sowie Gerichtskosten.[25]
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Umsatzsteuerfragen können Rückwirkungen auf das Zivilrecht haben. So umfasst ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kfz (z. B. aus § 823 Abs. 1 BGB) auch die USt, die der Geschädigte seiner Werkstatt als Teil des Werklohns für die Reparatur schuldet. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Geschädigte im Hinblick auf diese Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug