Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
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BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 25/13, a.a.O. (Fn 150); UStAE Abschn. 2.8 Abs. 4.
Angelehnt an BFH, Urt. v. 2.12.2015 – V R 25/13, a.a.O. (Fn 150).
S. ausführlich (und zurückhaltend ggü. der hier vertretenen Lösung) Leonard, DStR 2010, 721 ff.
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch)
Inhaltsverzeichnis
B. Handeln gegen Entgelt/Leistungsaustausch
C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch
D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung
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Nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG unterliegen der USt „die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (Grundtatbestand der Umsatzsteuer).
• | Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG diejenigen „Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht)“. |
• | Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. |
178
Sowohl der Tatbestand der Lieferung als auch jener der sonstigen Leistung setzen danach eine Leistung voraus. Diese muss gegen Entgelt erbracht werden. Liegt die Leistung in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, handelt es sich um eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG). In allen anderen Fällen ist die Leistung eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Ist eine Leistung zu verneinen, liegt weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung vor. Im Folgenden wird daher zunächst erörtert, was eine Leistung ist (Rn 180 ff). Anschließend wird darauf eingegangen, wann eine Leistung „gegen Entgelt“ zu bejahen ist, also ein Leistungsaustausch (Rn 191 ff). Einzelheiten zur Lieferung (Rn 234 ff) und zur sonstigen Leistung (Rn 260 ff) werden unten behandelt.
179
Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung kann für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall im Ergebnis ohne Bedeutung sein. In anderen – praxis- und prüfungsrelevanten – Fällen ist die richtige Einordnung dagegen wichtig. Zahlreiche Normen des Umsatzsteuerrechts beziehen sich entweder nur auf Lieferungen oder nur auf sonstige Leistungen. Beispiele dafür sind:
• | Leistungsort: Für Lieferungen gelten andere Vorschriften über den Leistungsort als für sonstige Leistungen (s. dazu Rn 289). |
• | Steuerbefreiungen: Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung relevant. |
• | Steuersatz: Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung kann auch über den anzuwendenden Steuersatz entscheiden. Als Beispiel unterliegt nur eine „Lieferung“ von Lebensmitteln dem begünstigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr 1 UStG i. V. m. Anl. 2 UStG). Ein Restaurantbesuch unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %, weil eine (einheitliche) sonstige Leistung (Restaurationsleistung) vorliegt (s. dazu noch Rn 274 f). |
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung
A. Leistung
180
Eine Leistung setzt voraus, dass ein Leistender durch willentliches Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) einem identifizierbaren Leistungsempfänger einen individuellen Vorteil verschafft, also einen Vorteil, der zu einem Verbrauch i. S. d. Mehrwertsteuerrechts führt.[1]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › I. Mehrpersonenverhältnis
I. Mehrpersonenverhältnis
181
Eine Leistung setzt zunächst voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind.[2] Ohne ein Mehrpersonenverhältnis scheidet eine Steuerbarkeit aus. Dies gilt auch für Unternehmer, die mehrere geschäftliche Aktivitäten verfolgen: Wer gleichzeitig ein Autohaus und eine Gaststätte betreibt, hat umgangssprachlich zwei Unternehmen. Umsatzsteuerrechtlich umfasst das Unternehmen dagegen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Unternehmer hat daher stets nur ein Unternehmen, nicht zwei oder mehr. „Innenumsätze“ zwischen den einzelnen Unternehmensteilen sind nicht steuerbar.[3] Eine Ausnahme davon gilt nur beim innergemeinschaftlichen Verbringen (s. dazu Rn 251 ff).
182
Beispiel:
Wenn ein Gastronom, der auch ein Autohaus betreibt, für eine große Neuwagenpräsentation im Autohaus das Catering aus seiner Gaststätte heranschaffen lässt, liegt ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer beide Betriebe völlig autonom arbeiten lässt und in der Kostenrechnung der beiden Betriebe den in Rede stehenden Innenumsatz wie ein „normales Drittgeschäft“