Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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die dort normierten Themenbereiche das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten hat[206]. Gem. § 22 Abs. 2 S. 2 ROG können die Berichte auch auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränkt werden. Bei dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist darüber hinaus gem. § 23 ROG ein Beirat für Raumentwicklung zu bilden, der das Ministerium in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten hat. In den Beirat werden gem. § 23 Abs. 2 ROG Vertreter verschiedener Bereiche, z.B. der kommunalen Selbstverwaltung, aus den Bereichen der Wissenschaft oder sogar des Sports berufen. Für eine „Querschnittsaufgabe“ wie der Raumordnung ist solch eine Berufung von Beratern aus möglichst verschiedenen Bereichen sinnvoll[207].

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      Auf Länderebene sind Regelungen über die – oft als Landesentwicklungsberichte bezeichneten – Raumordnungsberichte teils unterschiedlich ausgestaltet. So wird der Bericht in Rheinland-Pfalz gem. § 16 LPlG von der Landesregierung in einem Abstand von 5 Jahren erstellt, während dem Landtag in Sachsen-Anhalt die Ergebnisse der so genannten Raumbeobachtung (§ 19 Abs. 1 LPlG) durch die Landesplanungsbehörden und Regionalen Planungsgemeinschaften mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr berichtet werden müssen. In Baden-Württemberg sind die Landesentwicklungsberichte gem. § 29 LPlG Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.

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      Des Weiteren finden sich in allen Landesplanungsgesetzen Regelungen zu Mitteilungs- und Auskunftspflichten mit inhaltlich unterschiedlichen Schwerpunkten. In Rheinland-Pfalz sind gem. § 22 LPlG insbesondere Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Adressat dieser Informationspflichten. Teilweise werden nicht nur Privatpersonen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 ROG, sondern darüber hinausgehend auch allgemein Privatpersonen von solchen Pflichten betroffen, wie beispielsweise in § 26 Abs. 2 BaWüLPlG.

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      In fast allen Bundesländern gibt es schließlich Regelungen bezüglich so genannter Raumordnungskataster. Gem. § 21 Abs. 1 RhPfLPlG müssen z.B. alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Festsetzungen in diesem Kataster dargestellt werden, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind. Ähnliches gilt für Baden-Württemberg gem. § 28 Abs. 2 LPlG. In Hessen ist die Führung eines Raumordnungskatasters Aufgabe der oberen Landesplanungsbehörden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 HLPG.

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