Einführung in das Verfassungsrecht der USA. Guy Beaucamp
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Winkler, Adam, Gunfight, 2011
Wischmeyer, Thomas, “Faraway, So Close!” – A Constitutional Perspective on Transatlantic Data Flow Regulation, in: Kaiser, Anna Bettina/Petersen, Niels/Saurer, Johannes, The U.S. Supreme Court and contemporary constitutional law: The Obama Era and its Legacy, 2018, S. 191 ff.
Wood, Gordon, Comment, in: Scalia, Antonin, A Matter of Interpretation, 2. Aufl. 2018, S. 49 ff.
Wright, George, What Counts as Speech in the First Place: Determining the Scope of the Free Speech Clause, Pepperdine Law Review 37 (2010), 1217 ff.
Zebrowski, John, Judge or Jury: A Judges‘s Perspective, in: Lundquist, Weyman/Pytte, Alison, Jury Trials, 2008, S. 11 ff.
Zoethout, Carla, The dilemma of Constitutional Comparativism, ZaöRV 2011, 787 ff.
A. Einleitung
Inhaltsverzeichnis
II. Mögliche Gründe für gravierende Unterschiede
III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks
IV. Verfassungsauslegung in den USA und Deutschland
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Zu Beginn dieses Abschnitts werden die vielen – auf den ersten Blick – ähnlich anmutenden Elemente des Grundgesetzes und der United States Constitution (USC) angesprochen (I.). In einem zweiten Schritt geht es dann darum auszuloten, in welchen doch sehr unterschiedlichen historischen, politischen und rechtlichen Zusammenhängen die jeweiligen Verfassungstexte stehen (II.). Nach einem Blick auf die generellen Schwierigkeiten jeder Rechtsvergleichung (III.), werden unter IV. einige Besonderheiten bei der Auslegung der US-Verfassung geschildert. Den weiteren Aufbau des Buches können Sie unter V. nachlesen.
A. Einleitung › I. Parallele Strukturen?
I. Parallele Strukturen?
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Auf den ersten Blick weisen die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1787 und das Grundgesetz von 1949 erstaunlich viele Parallelen auf
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Beide Verfassungen legen eine bundesstaatliche Struktur fest[1], die in beiden Ländern auch auf einer langen Tradition beruht[2]. Sie verteilen die staatlichen Befugnisse und Aufgaben also auf zwei Ebenen (s. Art. 20 Abs. 1, 31, 70 ff., 83 ff. GG und Art. I, section 7, 8, 9 USC). Die Ebene der Gliedstaaten ist in beiden Verfassungen durch eine einflussreiche[3] zweite Kammer an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt (bicameralism), nämlich durch den Senat (Art. I section 3 USC) bzw. den Bundesrat (Art. 50 ff. GG)[4].
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Obwohl die amerikanische Verfassung im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG das Wort Demokratie nicht verwendet, lassen sich beide Systeme als repräsentative Demokratien kennzeichnen[5]. Die Wahl von Volksvertretern ist jeweils entscheidend (Art. I, section 2, 17th amendment bzw. Art. 38 GG) über Sachfragen abzustimmen, ist in der US-Verfassung überhaupt nicht[6], im Grundgesetz nur extrem selten vorgesehen (s. Art. 29 u. 146 GG).
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Beide Verfassungssysteme setzen auf Gewaltenteilung. Im Grundgesetz ergibt sich dies ausdrücklich aus Art. 20 Abs. 2, in der US-Verfassung folgt dies aus dem Aufbau der Artikel I bis III sowie der jeweiligen section 1[7].
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Beide Verfassungen kennen einen Präsidenten als Staatsoberhaupt (Art. II USC, Art. 54 ff. GG). Beide verfügen über ein starkes Verfassungsgericht[8] (Art. 93 f. GG, Art. III section 1 and 2 USC) und ein Mehrparteiensystem[9]. Beide sehen Verfassungsänderungen nur durch qualifizierte Mehrheitsentscheidungen vor, kennen aber auch änderungsfestes Verfassungsrecht (Art. 79 GG, Art. V USC)[10].
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Verwandte Grundrechtskataloge finden sich schließlich sowohl in der sogenannten Bill of Rights (Amendment 1-8 USC) als auch in Art. 1–17 GG[11]. Beide Verfassungen setzen z.B. auf Meinungsvielfalt und Pluralismus[12].
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Ob diese erste Bestandsaufnahme von Parallelen näherer Betrachtung standhält, soll im Folgenden geklärt werden. Es könnte sich herausstellen, dass man auf einige „falsche Freunde“ (false friends) gestoßen ist[13]. So bezeichnen Übersetzer Worte in verschiedenen Sprachen, die zwar gleich oder sehr ähnlich aussehen, jedoch eine völlig andere Bedeutung haben. „Gymnasium“ ist im Englischen eine Turnhalle oder ein Fitnessstudio, jedoch keine weiterführende Schule. Wenn man im Deutschen „brav“ sagt, kann man dies nicht mit dem englischen Wort „brave“ (= tapfer) übersetzen, sondern muss etwa den Ausdruck „well-behaved“ wählen.
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Um für solche möglichen Fehleinschätzungen zu sensibilisieren sollen im folgenden Abschnitt Gründe zusammengestellt werden, die echten Parallelen zwischen den beiden Verfassungen entgegenstehen.
Anmerkungen
Levinson, S. 30; Lindenblatt, S. 84; Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 3; Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527.
Weber, S. 186 für Deutschland, Articles of Confederation für die USA.
Levinson, S. 30 f.
Lindenblatt, S. 84.
Kommers, German Law Journal 20 (2019), 524, 527; Schmidt-Aßmann,