Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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von Anstifter und Gehilfe gesondert, differenzierte aber im Rahmen der Täterschaft nicht zwischen unterschiedlichen Formen.[10]

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      Das RStGB regelte die Mittäterschaft als einzige Form der Täterschaft ausdrücklich. § 47 RStGB bestimmte: „Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter bestraft.“ Diese Norm befand sich im Titel „Theilnahme“, was die historisch gewachsene Zwitterstellung der Mittäterschaft zwischen eigener Tatausführung (Täterschaft) und Teilnahme an fremder Tat deutlich macht.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › B. Die Entwicklung der Rechtsprechung

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