Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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NJW 2015, 2597.

       [26]

      BGH NStZ 2015, 716 m. Anm. Ventzke.

       [27]

      Nach Schmitz StraFo 2016, 397, 403 seien bei der Umverteilung von Zuständigkeiten „Entgleisungen an der Tagesordnung“ und die standardmäßige Überprüfung der Geschäftsverteilung durch die Verteidigung „die Mühe wert“.

       [28]

      BGH NStZ 2016, 562.

       [29]

      BGHSt 33, 126, 130.

       [30]

      BGHSt 35, 28.

       [31]

      BGHSt 30, 255, 257; 33, 261, 269.

       [32]

      BGHSt 30, 255, 257; BGH NStZ 1986, 210; a.A. Katholnigg StV 1982, 7, 8 für den Fall der wiederholten Verletzung des § 36 Abs. 2 GVG.

       [33]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 42 GVG Rn. 6.

       [34]

      BGHSt 35, 190.

       [35]

      BGH NStZ 1985, 82; BGH NStZ 1985, 495.

       [36]

      BGHSt 33, 261, 264.

       [37]

      BGH NJW 1986, 1358.

       [38]

      BGH NStZ-RR 1999, 49.

       [39]

      BGH StV 1983, 446.

       [40]

      BGH NStZ 1984, 274.

       [41]

      BGHSt 25, 257.

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungIX. Besetzungsrügen › 5. Form der Besetzungsrüge

      118

      119

      Muster 8 Besetzungsrüge bzgl. der Berufsrichter

      An das Landgericht

      ......

      In der Strafsache

      gegen …

      rüge ich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsichtlich der Zahl der mitwirkenden Berufsrichter.

1. An der heutigen Sitzung der III. Großen Strafkammer nehmen der Vorsitzende Richter am Landgericht A und Herr Richter am Landgericht B sowie die Schöffen Frau X und Herr Y teil. Diese Besetzung entspricht dem Beschluss der Kammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens.
2. Die Besetzung des Gerichts ist vorschriftswidrig. Die Mitwirkung von lediglich zwei Berufsrichtern bei einer Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer ist nur dann zulässig, wenn sie nicht als Schwurgericht zuständig ist (Nr. 1), wenn keine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (Nr. 2) oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters nicht notwendig erscheint (Nr. 3). Die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters ist im vorliegenden Fall notwendig. Mein Mandant und die beiden Mitangeklagten C und D werden beschuldigt, die Stieftochter meines Mandanten und deren Freundinnen über mehrere Jahre hinweg in Hunderten von Fällen sexuell missbraucht zu haben. Mein Mandant bestreitet die Tat und stellt die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeuginnen in Frage. In der Hauptverhandlung werden mehr als 40 weitere Zeugen sowie zwei medizinische Sachverständige und zwei Gutachter zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu vernehmen sein. Die Verhandlung ist auf 12 Tage angesetzt. Bereits dies entspricht der Regelvermutung des § 76 Abs. 3 Nr. 3 GVG, der hier keine Gründe entgegenstehen. Für den Fall der Verurteilung meines Mandanten stellt sich überdies die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung, was einen Regelfall des § 76 Abs. 3 Nr. 2 GVG darstellt. Unter diesen Umständen kann schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, die Mitwirkung eines dritten Richters sei nicht notwendig. Der Beschluss der Kammer, lediglich mit zwei Berufsrichtern zu verhandeln, ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten.

      120

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