Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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der Entschädigungsansprüche

       2.Entschädigung aus dem „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“

       3.Finanzielle Unterstützung aus speziellen Opferhilfefonds

       4.Anspruchssicherung nach dem sog. „Opferanspruchssicherungsgesetz“

       II.Verletztenschutz durch Gewaltschutz

       1.Allgemeines

       2.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für erwachsene Verletzte

       a)Schutzanordnungen nach dem GewSchG

       b)Schutzanordnungen außerhalb des GewSchG nach §§ 823, 1004 BGB analog

       c)Wohnungszuweisung bei Eheleuten gem. § 1361b BGB

       d)Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, § 823 BGB

       e)Übertragung des Sorgerechts über die Kinder, § 1671 BGB

       f)Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts des gewalttätigen Elternteils, § 1684 BGB

       3.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt

       4.Wegweisungsrecht der Polizei

       5.Festnahmerecht der Polizei

       III.Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz

       IV.Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz

       V.Verletztenschutz im Ausland

       Teil 12 Muster

       Anhang

       Anhang 1Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz

       Anhang 2Zeugenberatungsstellen

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      Die seit Jahren anhaltende und zum Teil mit viel Leidenschaft geführte Diskussion über die Rechte der „Opfer“ von Straftaten hat auch nach dem zwischenzeitlich 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 trotz erheblicher Erweiterungen immer noch kein Ende gefunden.

      Es war unübersehbar und gerade in Sexual- und Gewaltstrafverfahren immer deutlich geworden, dass die „Verletzten“ oft nicht ausreichend geschützt und im Strafprozess weiteren Belastungen ausgesetzt waren, die sie zusätzlich zu den bereits erlittenen Erniedrigungen und Schäden hinnehmen mussten.

      Dem Bedürfnis des Verletzten nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage und entsprechende Hilfe ist der Gesetzgeber weitgehend nachgekommen und hat den Verletzten mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Strafprozess ausgestattet, die aber nicht nur auf Seiten der Strafverteidiger äußerst kritisch gesehen werden.

      Zu schnelle, nicht ausreichend bedachte und oft mit populistischen Argumenten vorangetriebene Gesetzesänderungen

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