Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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Ersatzanspruch nur durchgesetzt werden, wenn dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügte. Auch Versicherungen boten oftmals keinen Schutz bei Beeinträchtigungen durch Gewaltverbrechen oder waren zu teuer. Angesichts dieser Situation reifte bereits in den späten 60er Jahren die Erkenntnis, dass dringend ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei.

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenII. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Für weitere Ausführungen zur Opferentschädigung nach dem „Opferentschädigungsgesetz“, vgl. Teil 11.

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Entwicklung sowie internationalen Einflüssen auf den Verletztenschutz im Strafverfahren, vgl. etwa Böttcher in FS Egg, 65 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 45 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 146 ff.; Anders ZStW 124 (2012) S. 383 ff.

       [2]

      BGBl. I, 1181 v. 15.5.1976.

       [3]

      So die sinngemäße Begründung eines Gesetzesentwurfs über die Hilfe für die Opfer von Straftaten, eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. VI/2420 v. 12.7.1971.

       [4]

      So charakterisiert Schuler in Opferentschädigungsgesetz, S. 10.

       [5]

      Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4614 v. 21.1.1976, S. 3; Rüfner JW 1976, 1249.

       [6]

      Rüfner JW 1976, 1249; Kunz/Zellner OEG Einführung, S. 2.

       [7]

      Zunächst war auch eine Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagen worden; vgl. dazu auch die Beschlüsse der sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 49. Deutschen Juristentags, Bd. II, S. P 126 f.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIII. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 1. Vorgeschichte

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