Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth страница 21

Автор:
Жанр:
Издательство:
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 1. Vorgeschichte

      25

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenVII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 2. Wesentlicher Inhalt

      26

      Das Gesetz enthielt zunächst einige Änderungen bezüglich der Nebenklage. Insbesondere wurde neben einigen Klarstellungen erneut der Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten erweitert. Nahen Angehörigen von Verletzten wurde das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Nebenklagevertreters auf Staatskosten gem. § 397a Abs. 1 StPO eingeräumt.

      27

      28

      Gewichtige Änderungen brachte das „Opferrechtsreformgesetz“ bei den Regelungen des Adhäsionsverfahrens. Einige bis dahin bestehende Unklarheiten wurden durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen beseitigt, wie z.B. die Frage danach, wann die Wirkungen eintreten, wie sie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit zur Folge hat. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO besagte nunmehr ausdrücklich, dass dies mit Eingang des Antrags bei Gericht geschehen soll. Im Rahmen des Verfahrens bestand außerdem wie bis dato die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Neu war der Anspruch darauf, diesen gem. § 404 Abs. 1 S. 1 StPO protokollieren zu lassen. Außerdem war vorgesehen, dass das Gericht bei übereinstimmenden Anträgen einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten soll. Vor allem aber wurde die Möglichkeit des Absehens von der Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren stark eingeschränkt. Während bis zu diesem Zeitpunkt als einziges gesetzliches Kriterium die nicht näher definierte „Ungeeignetheit“ existierte, konnte gem. § 406 Abs. 1 S. 6 und 3 StPO nunmehr von einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nur noch abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Unter bestimmten Voraussetzungen stand dem Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde außerdem auch eine Rechtsmittelbefugnis gegen das Absehen von der Entscheidung zu. Schließlich hatte der Gesetzgeber durch das „Opferrechtsreformgesetz“ geregelt, dass künftig im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 1354 v. 30.6.2004.

       [2]

      Hilger GA 2004, 478.

       [3]

      Neuhaus StV 2004, 620; zur Opfergenugtuung vgl. auch Kölbel StV 2014, 698 ff., insbesondere 701 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 145 ff.

       [4]

      BT-Drucks. 15/2906 v. 6.4.2004.

       [5]

      BT-Drucks. 15/3062 v. 5.5.2004.

       [6]

      Zu den Informationsrechten des Verletzten im Zusammenhang von Opferschutz und Strafvollzug vgl. Gelber/Walter NStZ 2013, 75, 78 ff.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004

      29

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 2198 v. 30.8.2004.

       [2]

      Huber Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz – Änderungen der Strafprozessordnung,

Скачать книгу