Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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![Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171365.jpg)
1. Vorgeschichte
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Mit dem sog. „Opferrechtsreformgesetz“[1] setzte der Gesetzgeber seine Bemühungen fort, die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verbessern. Dabei berücksichtigte er mehrere Kritikpunkte, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Bezug auf die bis dahin vorgenommenen Gesetzesänderungen vorgebracht wurden. Die Belastungen des Verletzten im Strafprozess sollten durch eine stärkere Interessenvertretung im Strafverfahren weiter verringert werden, ohne allerdings die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten einzuschränken.
Die Schwerpunkte des Gesetzes lagen im Bereich der Stärkung der Verfahrensrechte, der Erweiterung der Informationsrechte, der Verbesserung der Information über diese Rechte, der Reduzierung der Belastung von Zeugen, einer verbesserten Schadenswiedergutmachung sowie einer verstärkten Einbindung in das Verfahren.[2] Damit verlieh der Gesetzgeber dem Gedanken, dass Strafverfahren auch dem Zweck dienen, dem Verletzten Genugtuung und einen Schadensausgleich zu verschaffen, abermals Nachdruck.[3] Wie beim „Zeugenschutzgesetz“ bedurften die Gesetzesentwürfe einer Überarbeitung durch den Vermittlungsausschuss[4], bevor das Gesetz – entsprechend der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[5] – verabschiedet und am 1.9.2004 in Kraft treten konnte.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 2. Wesentlicher Inhalt
2. Wesentlicher Inhalt
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Das Gesetz enthielt zunächst einige Änderungen bezüglich der Nebenklage. Insbesondere wurde neben einigen Klarstellungen erneut der Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten erweitert. Nahen Angehörigen von Verletzten wurde das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Nebenklagevertreters auf Staatskosten gem. § 397a Abs. 1 StPO eingeräumt.
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Im Bereich der allgemeinen Verletztenrechte wurden insbesondere die Informationsrechte des Verletzten sowie die Hinweispflichten der Strafverfolgungsbehörden erweitert. Zudem wurde der Zeugenschutz durch das Schließen von Lücken bei den bisher bestehenden Rechten des Zeugen weiter verbessert.[6]
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Gewichtige Änderungen brachte das „Opferrechtsreformgesetz“ bei den Regelungen des Adhäsionsverfahrens. Einige bis dahin bestehende Unklarheiten wurden durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen beseitigt, wie z.B. die Frage danach, wann die Wirkungen eintreten, wie sie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit zur Folge hat. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO besagte nunmehr ausdrücklich, dass dies mit Eingang des Antrags bei Gericht geschehen soll. Im Rahmen des Verfahrens bestand außerdem wie bis dato die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Neu war der Anspruch darauf, diesen gem. § 404 Abs. 1 S. 1 StPO protokollieren zu lassen. Außerdem war vorgesehen, dass das Gericht bei übereinstimmenden Anträgen einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten soll. Vor allem aber wurde die Möglichkeit des Absehens von der Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren stark eingeschränkt. Während bis zu diesem Zeitpunkt als einziges gesetzliches Kriterium die nicht näher definierte „Ungeeignetheit“ existierte, konnte gem. § 406 Abs. 1 S. 6 und 3 StPO nunmehr von einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nur noch abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Unter bestimmten Voraussetzungen stand dem Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde außerdem auch eine Rechtsmittelbefugnis gegen das Absehen von der Entscheidung zu. Schließlich hatte der Gesetzgeber durch das „Opferrechtsreformgesetz“ geregelt, dass künftig im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.
Anmerkungen
BGBl. I, 1354 v. 30.6.2004.
Hilger GA 2004, 478.
Neuhaus StV 2004, 620; zur Opfergenugtuung vgl. auch Kölbel StV 2014, 698 ff., insbesondere 701 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 145 ff.
BT-Drucks. 15/2906 v. 6.4.2004.
BT-Drucks. 15/3062 v. 5.5.2004.
Zu den Informationsrechten des Verletzten im Zusammenhang von Opferschutz und Strafvollzug vgl. Gelber/Walter NStZ 2013, 75, 78 ff.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
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Nur kurz soll an dieser Stelle auf das „Gesetz zur Modernisierung der Justiz“ vom 24.8.2004[1] hingewiesen werden, da es im Hinblick auf die Stellung des von einer Straftat Betroffenen im Strafprozess kaum Änderungen mit sich brachte. Erwähnenswert sind diesbezüglich allerdings die Änderungen der Regeln über die Zeugenvereidigung in der StPO, die auch den Verletztenzeugen betrafen. Während bislang nach §§ 59, 60 StPO ein Zeuge vereidigt werden musste, sofern nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen waren, geschah dies ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage die Vereidigung für erforderlich hielt. Damit griff der Gesetzgeber die seit Jahren geäußerten Bedenken gegen die vorherige gesetzliche Regelung auf und trug außerdem der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis die vorgesehene Regelvereidigung ohnehin mehr und mehr zum Ausnahmefall geriet, insbesondere gem. § 61 Nr. 2 StPO a.F. beim Verletzten und wegen des sonst allgemein üblichen Verzichts auf eine Vereidigung entsprechend § 61a Nr. 5 StPO[2]. Der Neufassung lag die Auffassung zugrunde, dass die Regelvereidigung nicht mehr zeitgemäß sei, da sie unter den herrschenden gesellschaftlichen Bedingungen zur Wahrheitsfindung ungeeignet geworden sei.[3] Das Bewusstsein um den gesteigerten Beweiswert der beschworenen Aussage würde den Zeugen geradezu in den Meineid treiben.[4]
Anmerkungen
BGBl. I, 2198 v. 30.8.2004.
Huber Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz – Änderungen der Strafprozessordnung,