Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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      Schünemann in FS Meyer-Goßner, 385, 386f., 393.

       [4]

      Neuhaus StV 2005, 47 unter Verweis auf LR-StPO/Dahs § 59, Rn. 1; SK-StPO-Rogall Vor § 48 Rn. 130.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009 › 1. Vorgeschichte

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Das Gesetz schloss an die mit dem „Opferschutzgesetz“ begonnenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte von Verletzten an, die zuletzt mit dem „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004 fortgeführt worden waren. Es sah dabei eine weitere Stärkung der Rechte der Verletzten und Zeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor: Die Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte des Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage, die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die von Straftaten betroffen worden waren oder als Zeugen aussagen mussten, von 16 auf 18 Jahre sowie schließlich die Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

a) Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren

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      Der Straftatenkatalog der nebenklagefähigen Delikte in § 395 StPO wurde ebenso wie der Katalog nach § 397a Abs. 1 StPO neu gefasst, wobei sich die Änderungen vor allem an der Schwere der Tatfolgen für den Verletzten orientierten. Eine Berechtigung zur Nebenklage war insbesondere dann gegeben, wenn der Verletzte durch ein gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtetes Aggressionsdelikt verletzt worden war. Der Straftatenkatalog des § 395 StPO wurde bspw. um das Delikt der Nötigung in besonders schweren Fällen nach § 240 Abs. 4 StGB a.F. erweitert, womit auch die Zwangsverheiratung mit ihren erheblichen Folgen für die Betroffene erfasst wurde. Auch Fälle von besonders schwerem Stalking nach § 238 StGB fielen ab diesem Zeitpunkt darunter.

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      Durch den neuen Auffangtatbestand in § 395 Abs. 3 StPO wurde es den von schweren Folgen der Tat betroffenen Verletzten nunmehr ermöglicht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

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      Die Auswahlmöglichkeiten des Verletzten in Bezug auf seinen anwaltlichen Beistand wurden durch die §§ 138 Abs. 3, 142 Abs. 1 StPO erweitert. Die den als Verletztenbeistand tätigen Rechtsanwalt betreffenden Regelungen in den §§ 406f, 406g StPO a.F. wurden deutlich ergänzt, so dass bei Vernehmungen des Verletzten auch dem Beistand des nebenklagebefugten Verletzten die Anwesenheit gestattet war. Er war vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn die Beauftragung dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt worden war. Die zur Nebenklage Befugten waren zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie später als Zeugen vernommen werden sollten, wie sich aus § 406g Abs. 1 StPO a.F. ergab.

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      Für die staatlichen Organe war es nach § 406h StPO a.F. nunmehr verpflichtend, Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass und welche Hilfe bzw. Unterstützung sie von Opferhilfeeinrichtungen in Anspruch nehmen könnten. Diese Pflicht bestand insbesondere im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis, die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche im Adhäsionsverfahren, die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen nach Maßgabe des sog. „Opferentschädigungsgesetzes“, die Anträge auf Erlass von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und die Unterstützung und Hilfe durch staatliche und private Hilfseinrichtungen.

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      Nach § 154f StPO konnte die Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder bei einem in seiner Person liegenden Hindernis das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert waren. Damit wurde die Gesetzeslücke bei noch nicht erfolgter Anklage zu § 205 StPO geschlossen.

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