Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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dass die wenigsten Verletzten ein Mitverschulden an der Tat treffe und ein erheblicher Teil von ihnen daher hilfs- und schutzbedürftig sei.[4] Außerdem habe sich der Verletztenzeuge als wichtigste Instanz strafrechtlicher Sozialkontrolle herausgestellt, da ein Großteil der Strafverfahren erst durch private Anzeigen in Gang gesetzt würde und somit die Leistungsfähigkeit der staatlichen Strafverfolgung maßgeblich vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung abhänge. Dieses werde dadurch gefördert, dass man dem Verletzten eine angemessene Stellung im Strafverfahren einräume. Diese Stellung müsse vornehmlich darauf gegründet sein, dass man den Verletzten, ebenso wie den Beschuldigten, als Subjekt und nicht nur aufgrund seiner Zeugenrolle als Objekt des Verfahrens anerkenne.[5] Dies folge schon aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine angemessene Behandlung und Ehrenschutz abgeleitet habe.[6] Rieß hat insoweit auch auf den „Grundsatz der Waffengleichheit“ hingewiesen, der für den Verletzten Schutzpositionen erfordere, die ihm eine Verteidigung gegen Angriffe und Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten ermögliche.[7] Allerdings war in der Viktimologie auch stets anerkannt, dass die Stärkung der Rechte der Verletzten nicht auf Kosten der Rechte des Beschuldigten, dessen Täterschaft ja noch nicht feststeht, erfolgen darf.

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIII. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Schwerpunkt des sog. „Opferschutzgesetzes“ war eine Neuordnung der Beteiligungsrechte des Verletzten im Strafverfahren. Der Begriff des Verletzten wurde allerdings nicht definiert, sondern seine normative Ausfüllung sollte der Auslegung im jeweiligen Funktionszusammenhang überlassen bleiben. Das Gesetz sah nicht für jeden in irgendeiner Weise Verletzten die gleichen Rechte vor, sondern differenzierte bei bestimmten Befugnissen nach der Intensität der Beeinträchtigung.

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      Die Verletzten erhielten in einem neu eingefügten 4. Abschnitt des 5. Buches in den §§ 406d bis 406h StPO das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Beistandschaft eines Rechtsanwalts. Zudem wurden der Persönlichkeitsschutz und die Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung verbessert. Im „Opferschutzgesetz“ wurde außerdem ferner der Versuch unternommen, das Adhäsionsverfahren aufzuwerten, da dieses zuvor in der Praxis nur eine geringe Rolle gespielt hatte. Die Streitwertgrenze wurde aufgehoben und der Erlass von Grund- und Teilurteilen ermöglicht. Außerdem konnte dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Antrag auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Absehen von einer Entscheidung blieb jedoch für das Gericht weiterhin möglich.

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      Anmerkungen

       [1]

      Kaiser Kriminologie, S. 1.

       [2]

      Jung JR 1984, 309.

       [3]

      Jung ZStW 1981, 1109 ff.

       [4]

      Vgl. dazu Schöch NStZ 1984, 385, 386; vgl. Weigend ZStW 1984, 761; Kaiser Kriminologie, S. 191 ff.; Granderath MDR 1983, 797.

       [5]

      Rieß Gutachten zum 55. DJT, S. 9, 47 ff., 51 f., 55.

       [6]

      BVerfGE 38, 105.

      

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