Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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      Rieß Gutachten zum 55 DJT, S. 9, 47 ff., 55.

       [8]

      Verh. des 55. DJT 1984, Bd. I Teil C, Bd. I Teil L.; vgl. auch Schöch NStZ 1986, 384, 387; Böttcher in FS Egg, 69 ff.

       [9]

      Schünemann NStZ 1986, 193.

       [10]

      BR-Drucks. 508/86 v. 7.11.1986; BR-Plenarprotokoll 571, S. 649 A.

       [11]

      BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.

       [12]

      Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154.

       [13]

      Böttcher JR 1987, 133, 135.

       [14]

      Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 150.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 1. Vorgeschichte

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      In der Zeit nach Erlass des sog. „Opferschutzgesetzes“ reifte vielfach die Erkenntnis, dass weitere Regelungen zum Schutz von Zeugen erforderlich sind. Das Strafverfahrensänderungsgesetz aus dem Jahre 1979 hatte nur Bestimmungen enthalten, wonach der Wohnort eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden musste. Hierdurch war jedoch keine besondere Schutzwirkung verbunden, da der Verteidiger eines Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht geltend machen konnte und auf diesem Wege ein Bekanntwerden der Wohnadresse möglich war. Das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ aus dem Jahre 1992 schuf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen statt der Wohnanschrift eine Dienstadresse oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder auch – bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit – keine Angaben zur Person zu machen. Dies stellt zwar eine Verbesserung dar, die Probleme beim Zeugenschutz waren damit jedoch bei Weitem nicht ausgeräumt.

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Das „Zeugenschutzgesetz“ führte vor allem die Video-Aufzeichnung von Zeugensog. vernehmungen und die zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung von einem anderen Ort in die Hauptverhandlung ein. Besonders wichtige Neuregelungen betrafen die Möglichkeit der Bestellung von anwaltlichen Zeugen- und Verletztenbeiständen auf Staatskosten. Nach dem neuen § 68b StPO konnte einem Zeugen, der ersichtlich zur Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht selbst in der Lage war, nunmehr für die Dauer seiner richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Zeugenbeistand beigeordnet werden, wenn anders seinen schutzwürdigen Interessen nicht genügt werden konnte. Mit der Regelung der §§ 397a sowie 406g StPO wurde es für den nebenklageberechtigten Verletzten möglich, sich auf Staatskosten einen Rechtsanwalt für die gesamte Verhandlung beiordnen zu lassen. Daneben enthielt das „Zeugenschutzgesetz“ eine geringfügige Erweiterung des Kataloges der zur Nebenklage berechtigenden Delikte. Für die Vernehmung von jugendlichen Zeugen sah das Gesetz einige Sonderregelungen vor.

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      Anmerkungen

       [1]

      Sog. „Mainzer Modell“; siehe LG Mainz NJW 1996, 208.

       [2]

      BR-Drucks.

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