Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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für Verletzte und Zeugen

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      Die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche wurde in den §§ 60 Nr. 1, 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO sowie § 172 GVG von 16 auf 18 Jahre angehoben und damit eine Angleichung an verschiedene internationale Abkommen, wie der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der EU-Grundrechtscharta und weitere verschiedene Übereinkommen des Europarats vorgenommen. Mit der Anhebung der Schutzaltersgrenze für jugendliche Verletzte und Zeugen von Straftaten wurde auch die Altersgrenze im Jugendstrafverfahren für jugendliche Täter angepasst. Unter erleichterten Bedingungen konnte nun ein Verletztenanwalt gem. § 80 Abs. 3 S. 2 JGG i.V.m. § 395 Abs. 4 StPO beigeordnet werden.

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      Durch die Neufassung des § 48 Abs. 1 StPO wurde aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die allgemein anerkannte Pflicht eines Zeugen, vor Gericht auszusagen, gesetzlich normiert. § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StPO stellten klar, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen konnten, sofern dies nicht die geordnete Beweiserhebung beeinträchtigte. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzwürdige Zeugen wurde durch § 68b Abs. 2 StPO ebenfalls vereinfacht. Ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft konnten zudem gerichtlich überprüft werden. § 163 Abs. 3 StPO stellte in einem umfassenden Katalog klar, welche Vorschriften zum Schutz von Zeugen von der Polizei zu beachten sind. In § 68 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wurden die Rechte der Zeugen erweitert, in bestimmten Fällen keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen zu müssen. § 68 Abs. 4 StPO regelte, dass Zeugen bei entsprechender Gefährdungslage auch nach Abschluss ihrer Vernehmung noch die Entfernung der Angaben zu ihrer Identität oder zu ihrem Wohnort aus der Akte verlangen konnten.

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 2280 v. 31.7.2009.

       [2]

      Vgl. dazu etwa Schroth NJW 2009, S. 2916 ff. m.w.H.; Lüderssen in FS Hirsch S. 879.

       [3]

      So in der Bgr. des RegE, BR-Drucks. 178/09 v. 20.2.2009, S. 1 (13).

       [4]

      Vgl. hierzu Teil 1, VI. Rn. 23 f.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenX. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012 › 1. Vorgeschichte

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenX. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      In dem Bestreben, den Verletzten in die Lage zu versetzen, seine Rechte auch effektiv und vollumfänglich wahrnehmen zu können, wurden die Informationsrechte des Geschädigten weiter ausgestaltet. Grundlage dabei bildet Art. 3, wonach der Geschädigte das Recht hat, „zu verstehen und verstanden zu werden“, wodurch letztlich eine effektive und an der individuellen Situation des Verletzten angepasste Informationsweitergabe sichergestellt werden soll. Dies stellt letztlich eine Art Programmsatz dar, der die Praxis zu einem sensiblen Umgang mit dem Betroffenen und dessen individueller Situation anhalten soll. Soweit mögliche Sprachbarrieren eine sachgerechte Information des Betroffenen unmöglich machen, besteht gem. Art. 7 ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und Übersetzung der relevanten Schriftstücke. Bereits beim ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden sind dem Verletzten gem. Art. 4 grundlegende Informationen über seine Rechte und den weiteren Verfahrensablauf zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren hat der Verletzte gem. Art. 5 ff. einen Anspruch auf Informationen über Einstellungsentscheidungen, Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen, ergangene rechtskräftige Entscheidungen, den Fortgang des Verfahrens sowie bspw.

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