Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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spätestens mit den Regelungen, die der Gesetzgeber mit dem sog. „2. Opferrechtsreformgesetz“ einführte, nach Auffassung des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer das Gleichgewicht des deutschen Strafprozesses zu Lasten von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten empfindlich gestört war.[5] Der Strafrechtsausschuss bemängelte, dass von Straftaten betroffene Zeugen noch weitergehende Beteiligungs- und Informationsrechte zugestanden und auch im Vergleich zu sonstigen Zeugen bei der unmittelbaren Sachverhaltsaufklärung anders behandelt werden sollten.[6] Die im Entwurf vorgeschlagene erweiterte Möglichkeit, unmittelbare Aussagen von erwachsenen Zeugen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der im § 255a StPO genannten Straftaten verletzt worden sein sollen, in der Hauptverhandlung ebenfalls durch die Vorführung einer videotechnischen Aufzeichnung ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren zu ersetzen, würde maßgebliche Prinzipien des Strafprozesses durchbrechen, insbesondere das der Unmittelbarkeit. Dass die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers einschließlich der Schöffen aus Gründen des Verletztenschutzes künftig in noch größerem Umfang als bisher in solche Verfahren ihre Überzeugung ohne die unmittelbare Einvernahme des wichtigsten Beweismittels finden sollten, also ohne sich ein eigenes unmittelbares Bild von der Qualität der Aussage und des Zeugen machen zu können, würde die Wahrheitsfindung, aber auch die Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten, erheblich einschränken.

      Die Regelung zur Ausweitung von Informationsrechten des Verletzten im Strafverfahren begegnete ebenso erheblichen Bedenken, da sie für nicht ausgewogen gehalten wurde. Es würde die Gefahr bestehen, dass derart unausgewogene Gesetzesinitiativen das genaue Gegenteil der beabsichtigten Wirkung bewirken könnte.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenXI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 1805 v. 26.6.2013.

       [2]

      Bundesministerium der Justiz/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesministerium für Bildung und Forschung Abschlussbericht – Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch, beschlossen am 30.11.2001, abrufbar unter der Adresse http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Abschlussbericht_RTKM.pdf?__blob=publicationFile.

       [3]

      Einzelheiten dazu im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 213/11 v. 15.4.2011; Stgn. des Bundesrats, BT-Drucks. 17/6261 v. 22.6.2011, S. 23 ff.

       [4]

      vgl. dazu: Eisenberg HRRS 2011, S. 64 ff.

       [5]

      vgl. BRAK-Stgn. Nr. 9/2009 aus März 2009.

       [6]

      vgl. BRAK-Stgn. Nr. 35/2011 aus Juni 2011.

       [7]

      vgl. dazu auch: Zöller in FS Paeffgen, S. 727 f.; Haverkamp Forum Kriminalprävention 2016, 45 f.; Löffelmann recht + politik 2014, S. 2.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenXII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015 › 1. Vorgeschichte

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