Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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Die Regelung zur Ausweitung von Informationsrechten des Verletzten im Strafverfahren begegnete ebenso erheblichen Bedenken, da sie für nicht ausgewogen gehalten wurde. Es würde die Gefahr bestehen, dass derart unausgewogene Gesetzesinitiativen das genaue Gegenteil der beabsichtigten Wirkung bewirken könnte.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 › 2. Wesentlicher Inhalt
2. Wesentlicher Inhalt
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Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs“ wurden insbesondere die Rechte kindlicher und jugendlicher Opfer von Sexualstraftaten gestärkt. Zur Vermeidung von Belastungen, die durch Mehrfachvernehmungen entstehen, wurden die Möglichkeiten zur Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen auf Bild-, Tonträger und deren Vorführung in der Hauptverhandlung durch die neugefassten §§ 58a, 255 StPO erweitert. Des Weiteren sollen diese Vernehmungen durch den Richter durchgeführt werden. § 69 Abs. 2 S. 2 StPO räumte Verletztenzeugen darüber hinaus die Möglichkeit ein, sich zu den Auswirkungen der Tat zu äußern. Die Möglichkeiten, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen, wurde im Fall von minderjährigen Zeugen gem. § 171b GVG ergänzt und gleichzeitig die Bestellung eines Verletztenanwalts für zum Tatzeitpunkt minderjährige Geschädigte, die zwischenzeitlich volljährig geworden sind, in § 397a StPO erweitert. Ebenso wurden die Mitteilungspflichten zu Gunsten des Verletzten in § 406d Abs. 2 Nr. 3 StPO erweitert. Neben der Verlängerung des Ruhens der Verjährung in Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr des Geschädigten wurde gleichzeitig in § 197 Abs. 1 BGB auch die Verjährungsfrist für die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten auf 30 Jahre angehoben. Im Bereich des Jugendstrafrechts wurden die besonderen Anforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte verbindlicher vorgegeben und deren erforderliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie ausdrücklich betont.[7]
Anmerkungen
BGBl. I, 1805 v. 26.6.2013.
Bundesministerium der Justiz/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesministerium für Bildung und Forschung Abschlussbericht – Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch, beschlossen am 30.11.2001, abrufbar unter der Adresse http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Abschlussbericht_RTKM.pdf?__blob=publicationFile.
Einzelheiten dazu im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 213/11 v. 15.4.2011; Stgn. des Bundesrats, BT-Drucks. 17/6261 v. 22.6.2011, S. 23 ff.
vgl. dazu: Eisenberg HRRS 2011, S. 64 ff.
vgl. BRAK-Stgn. Nr. 9/2009 aus März 2009.
vgl. BRAK-Stgn. Nr. 35/2011 aus Juni 2011.
vgl. dazu auch: Zöller in FS Paeffgen, S. 727 f.; Haverkamp Forum Kriminalprävention 2016, 45 f.; Löffelmann recht + politik 2014, S. 2.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015
XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015 › 1. Vorgeschichte
1. Vorgeschichte
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Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.4.2015[1] wurde die Umsetzung der europarechtlichen Mindestvorgaben bezüglich der Verfahrensrechte von Verletzten im Strafverfahren verfolgt, die durch die „Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe“[2] notwendig wurden. Soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen, hätten die notwendigen Rechtsänderungen bereits bis zum 16.11.2015 umgesetzt werden müssen. Neben Befürwortern, die sich allen voran auf Seiten von Opferschutzverbänden befanden, kam es auch im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren zu heftiger Kritik aus Wissenschaft sowie insbesondere strafverteidigender Praxis, die bis heute anhält[3], nachdem das Kernstück, nämlich die gesetzliche Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung und das damit einhergehende „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist.[4] Durch die psychosoziale Prozessbegleitung sollten besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit bekommen, vor, während und nach der Hauptverhandlung auf professionellem Wege begleitet zu werden.
Nach Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse, einer öffentlichen Sachverständigenanhörung am 15.6.2015 sowie anschließenden weiteren Beratungen hat schließlich