Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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eine Straftat wird nicht nur in Persönlichkeitsrechte des Verletzten eingegriffen. Oft sind auch die weiteren Tatfolgen für die betroffene Person ganz erheblich: So sind bei bestimmten Betroffenen große persönliche Verunsicherung sowie tiefgreifende psychische Destabilisierung bis hin zu lebenslang bleibenden Schäden festzustellen. Eine Linderung oder Bewältigung dieser Viktimisierungsfolgen[1] hängt oft nicht so sehr von der strafrechtlichen Bedeutung und Bewertung des Geschehens ab, sondern von verschiedenen psychischen und sozialen Faktoren in der Person des Betroffenen selbst bzw. seiner konkreten Lebenssituation.[2] So lösen die Folgen eines Wohnungseinbruchs, insbesondere bei gleichzeitigem Vandalismus, bei den Betroffenen oft große Unsicherheit und Ängste aus, die kaum oder nur schwer überwunden werden können. Vor allem aber sind es Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gewaltdelikte, deren traumatische Folgen oftmals nur aufgrund ebenso schneller wie intensiver Beratung und Unterstützung sowie einer umfassenden Aufarbeitung beseitigt oder zumindest möglichst gering gehalten werden können. Während die materiellen Schäden zumeist zeitnah kompensiert werden können, dauern die psychischen Schäden noch längere Zeit an und können auch das soziale Umfeld, allen voran die weiteren Familienangehörigen des Betroffenen, nachhaltig beeinflussen. Dieser besonderen Situation des Verletzten muss daher seitens aller Verfahrensbeteiligter in ihrem Handeln außerhalb und innerhalb des Strafprozesses Rechnung getragen und auch in die jeweiligen taktischen Überlegungen mit einbezogen werden. Dies gilt natürlich vor allem für den Strafverteidiger, aber nicht zuletzt auch für den anwaltlichen Beistand des Verletzten.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu aber auch kritisch Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, 9 ff., 38 f., 75 ff.; Volbert Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 197 ff.; Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 213 ff.; Tolmein Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 233 ff.; Pfäfflin StV 97, 95 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 46, 48 a.E. sowie Fn. 50; Maaß Der Schutz besonders sensibler Zeugen, S. 17 ff.

       [2]

      So auch Haupt/Weber u.a. Handbuch Opferschutz; Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel.

       [3]

      Vgl. hierzu auch Anhang 1 mit einer Liste von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und Hilfsorganisationen sowie Anhang 2 mit Zeugenberatungsstellen.

      Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › III. Verletztenanwalt – Strafverteidiger – Fachanwalt

      51

      Anwaltliche Vertretung steht auch dem von einer Straftat Betroffenen zu. Neben der freien Wahl eines Rechtsanwalts, die natürlich mit finanziellen Belastungen verbunden ist – zumindest sein kann –, hat der Verletzte in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen den Anspruch auf einen Rechtsanwalt, der ihm auf Staatskosten beigeordnet wird. Dieser Verletztenanwalt hat sich vorrangig der Interessen des von einer Straftat Betroffenen anzunehmen, kann schon in einem frühen Verfahrensstadium prozessuale Rechte des Verletzten wahrnehmen und auf diese Weise neben der Betreuung seines Mandanten und seiner Angehörigen auch inhaltlich auf das Ermittlungs- und Strafverfahren Einfluss nehmen. Mit der Hervorhebung der Rolle als anwaltlicher Vertreter des Verletzten steigt die Verantwortung für den Verletzten – aber auch für das Prozessgeschehen. Die Zeiten, in denen beispielsweise der Nebenklägervertreter nur mehr oder weniger schmuckes Beiwerk des Strafprozesses war und sich meistens nur mit kurzen Worten den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, gehören mit den neuen Rechten – aber auch Pflichten – der Vergangenheit an. Insbesondere die Aufgaben, die dem anwaltlichen Vertreter im Adhäsionsverfahren angetragen sind, erfordern viel Engagement, zusätzliches Fachwissen und taktisches Verständnis.

      Hinweis

      Wie der Strafverteidiger, der bei der Verteidigung seines Mandanten auch die Belange des Verletzten in seine Überlegungen mit einzubeziehen hat, ist der Verletztenanwalt seinerseits gut beraten, die Rechte des Verletzten maßvoll und auf Augenhöhe wahrzunehmen und diese nicht durch überzogenes Handeln und Auftreten vor Gericht zu schmälern oder gar zu verspielen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH Beschl. v. 8.11.2004 – AnwZ (B) 84/03 (AnwGH Baden-Württemberg).

       [2]

      Vgl.

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