Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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Einrichtungen ist bei der notwendigen Weitervermittlung des eigenen Mandanten an geeignete Stellen sehr hilfreich. Wichtig ist, dem Mandanten die Scheu zu nehmen, sich kompetenten Ansprechpartnern anzuvertrauen und offen mit diesen zusammenzuarbeiten. Erst die persönliche Stabilisierung versetzt den Verletzten psychisch wie physisch überhaupt in die Lage, ein Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess durchzustehen.

       → Anhang 1: Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz

      Anmerkungen

       [1]

      Haupt/Weber u.a. Handbuch Opferschutz, Anhang 1 mit Adressen der Opferberatungsstellen und der Zeugenberatung der Justiz, Anhang 3: Weisser Ring e.V. mit Adressen und Telefonnummern, Anhang 4: Frauennotruf, Frauenberatungsstellen/Autonome Frauenhäuser – Adressen, Anhang 5: Kinderschutzbund, Kinderschutz-Zentren, Bundesarbeitsgemeinschaften im Bereich Gewalt gegen Kinder – Adressen u.a., s.a. Anhang 1 in der Übersicht.

      Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › VI. Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung

      61

      Für den Verletztenanwalt gilt auch hier zunächst Ähnliches wie für den Strafverteidiger: Nur mit ausreichender Distanz sowohl zum Mandanten als auch dem Tatgeschehen lassen sich die Interessen des Verletzten verantwortungsvoll und optimal vertreten. Dabei wird dem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen oft eine starke eigene Zurückhaltung abverlangt und erforderlichenfalls dem Mandanten die Einschaltung von psychosozialer, psychologischer und psychiatrischer Betreuung zu empfehlen sein, die inzwischen gesetzlich geregelt ist (§ 406g StPO).

      Bei manchen Angehörigen von Verletzten ist die Hauptverhandlung gelegentlich ein Teil der eigenen Trauerarbeit. Hier kommen auf den Verletztenanwalt zusätzliche Aufgaben zu, die einerseits viel psychologisches Geschick erfordern, aber auch die Durchsetzung der Rolle als Verletztenanwalt und damit als Organ der Rechtspflege zeigen. Neben den prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit, der Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten u. ä. ist dem Betroffenen oft viel geholfen, wenn ihm das Gefühl vermittelt werden kann, dass sein anwaltlicher Vertreter nicht nur physisch anwesend ist, sondern auch aktiv seine Rechte wahrnimmt. Dies wird für den eigenen Mandanten in Prozesserklärungen seines Rechtsanwalts und deren Erläuterungen ihm gegenüber plastisch und nachvollziehbar. Die Einlegung von Verhandlungspausen, das aktive Einfordern von prozessualer Fürsorge bei Gericht bis hin zur notwendigen, rechtzeitigen Beanstandung von Fragen oder Prozesshandlungen kann dem Verletzten oder seinen Angehörigen Sicherheit geben. Wenn der Verletzte und/oder seine Angehörigen über die rechtlichen Möglichkeiten des Verletztenanwalts rechtzeitig vor der Hauptverhandlung ausreichend aufgeklärt sind, ist aufgrund der sachgerechten Erwartungshaltung des eigenen Mandanten eine bessere Einflussnahme des Rechtsanwalts auf den Verletzten und dessen Verhalten in der Hauptverhandlung zu erzielen.

      62

      

      Die Betreuung ausländischer Mandanten setzt voraus, dass mit Hilfe von Dolmetschern Sprachbarrieren abgebaut werden. Andere Kulturkreise, Religionen und Rechtsordnungen machen es den Betroffenen oft noch schwerer, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer anwaltlichen Vertretung zu verstehen und nachzuvollziehen. Umso wichtiger ist die zeitnahe und umfassende Aufklärung des Mandanten über seine Stellung im Strafprozess sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu aber auch kritisch Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, 9 ff., 38 f., 75 ff.; Volbert Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 197 ff.; Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 213 ff.; Tolmein Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 233; Pfäfflin StV 97, 95 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 46, 48 a.E. sowie Fn. 50; Maaß Der Schutz besonders sensibler Zeugen, S. 17 ff.

      Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › VII. Umgang mit den Medien

      63

      Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß den §§ 169 ff. GVG lässt manchen vergessen – leichtfertig oder bewusst –, dass § 353d StGB verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und eine Offenbarung von Tatsachen, für die das Gericht eine Schweigepflicht auferlegt hat, unter Strafe stellt. Dies betrifft vor allem auch die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke, bevor sie in öffentlicher Verhandlung mitgeteilt sind, oder das Verfahren abgeschlossen ist. Hier ist nicht der Ort, um über die Problematik durch Fernsehen, Internet oder andere Medien live nach außen getragenen Hauptverhandlungen zu polemisieren. Beispiele aus den USA stimmen mehr als nachdenklich und der Gedanke, einem Mandanten auch noch Schauspielunterricht geben zu müssen, erinnert mehr an Daumier-Zeichnungen als an die Ernsthaftigkeit eines Strafprozesses; ganz abgesehen von zusätzlichen Belastungen für den Verletzten.

      Immer häufiger gehen Täter, aber auch Verletzte an die Öffentlichkeit, bevor diese auf sie aufmerksam geworden ist. Generell ist den Mandanten davon abzuraten. Einseitige und ganz- oder teilweise unrichtige Erklärungen belasten ein Ermittlungs- und Strafverfahren erheblich oder können zur Einleitung neuer für den Mandanten nachteiliger Ermittlungsverfahren führen.

      Bei spektakulären Verfahren ist das Öffentlichkeitsinteresse groß. Medien versuchen möglichst bald an Informationen zu kommen und der O-Ton von Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber auch des Verletzten, ist von höchstem medialen Interesse. Zunächst gilt auch hier die Empfehlung an den Mandanten, sich zumindest vor und während des Prozesses nicht in der Öffentlichkeit zu äußern. In jedem Fall sollte eine solche Erklärung zuvor konzipiert worden sein und nach Möglichkeit in Schriftform vorliegen.

      Immer häufiger ist zu beobachten, dass Strafverteidiger und Verletztenanwälte, gelegentlich aber auch Staatsanwälte, mehr als bereitwillig vor die Kamera drängen, was mehr Rückschlüsse auf persönliche Eitelkeiten als die sachgerechte Betreuung und Vertretung des eigenen Mandanten zulässt. Bei allen Verlockungen und indirekten Marketingversuchen sind die Standesrichtlinien, aber auch die Würde des eigenen Mandanten, zu beachten. Der Deal mit den Medien, die Lebensgeschichte des eigenen Mandanten ohne dessen Willen und Einverständnis, möglicherweise sogar noch gegen Anwaltshonorar zu vermarkten, ist eines verantwortungsbewusst handelnden Rechtsanwalts unwürdig und strikt abzulehnen – unter Umständen auch strafbar.

      Oft sind

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