Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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Antragsdelikten sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Zu Beginn der Mandatsübernahme muss dies daher ausführlich mit dem Mandanten besprochen und sollte ihm auch im Anschluss zu Dokumentationszwecken nochmals schriftlich dargelegt werden. Relevante Verjährungsfristen müssen dem Mandanten ebenfalls bekannt gegeben werden und Bestandteil der eigenen Handakten sein.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung

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      Der Mandant wird in der Regel wissen wollen, welche Kosten auf ihn zukommen. Darüber muss er ebenso aufgeklärt werden wie über die verschiedenen Möglichkeiten, durch das Gericht oder andere staatliche Einrichtungen finanziell entlastet zu werden. Neben den staatlichen Stellen gibt es mittlerweile verschiedene private Einrichtungen und Stiftungen, die von Fall zu Fall finanzielle Unterstützung gewähren – sei es durch die zumindest teilweise Übernahme der Rechtsanwaltskosten oder direkte Hilfen in Fällen der Not und als Opferentschädigung. Einzelheiten dazu sowie die gesetzlichen Regelungen werden unter Abschnitt K behandelt.

      Die oben beschriebenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts können einen so umfangreichen Arbeits- und Zeitaufwand notwendig machen, dass der Gebührenrahmen des RVG nicht ausreicht, um die anwaltliche Tätigkeit angemessen zu vergüten. Selbst im Fall einer gerichtlichen Beiordnung muss in diesem Fall mit dem Mandanten darüber gesprochen und über eine mögliche zusätzliche Vergütung verhandelt werden, wenn dieser über weitere finanzielle Mittel verfügt bzw. mit der Hilfe von Dritten verfügen kann. Dies ist ausführlich zu besprechen und durch schriftliche Vergütungsvereinbarungen zu fixieren werden. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass beispielsweise im Falle der späteren Verurteilung des Täters dieser dem Verletzten nur die notwendige und keine vom gesetzlichen Gebührenrahmen nach oben abweichende Rechtsanwaltsvergütung aus Vergütungsvereinbarungen zu ersetzen hat.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Allgemeines und Zeugenpflichten

       II. Zeugenrechte

       III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands

       IV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen

       V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung

       VI. Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen

       VII. Kosten und Rechtsanwaltsvergütung

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › I. Allgemeines und Zeugenpflichten

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      Zeugenpflichten

Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1 StPO;
Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1, 57 StPO;
Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO.

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      Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, vgl. § 57 StPO. Bei Verweigerung des Zeugnisses drohen ihm Zwangsmittel, insb. auch die Beugehaft nach § 70

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