Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung
VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung
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Der Mandant wird in der Regel wissen wollen, welche Kosten auf ihn zukommen. Darüber muss er ebenso aufgeklärt werden wie über die verschiedenen Möglichkeiten, durch das Gericht oder andere staatliche Einrichtungen finanziell entlastet zu werden. Neben den staatlichen Stellen gibt es mittlerweile verschiedene private Einrichtungen und Stiftungen, die von Fall zu Fall finanzielle Unterstützung gewähren – sei es durch die zumindest teilweise Übernahme der Rechtsanwaltskosten oder direkte Hilfen in Fällen der Not und als Opferentschädigung. Einzelheiten dazu sowie die gesetzlichen Regelungen werden unter Abschnitt K behandelt.
Die oben beschriebenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts können einen so umfangreichen Arbeits- und Zeitaufwand notwendig machen, dass der Gebührenrahmen des RVG nicht ausreicht, um die anwaltliche Tätigkeit angemessen zu vergüten. Selbst im Fall einer gerichtlichen Beiordnung muss in diesem Fall mit dem Mandanten darüber gesprochen und über eine mögliche zusätzliche Vergütung verhandelt werden, wenn dieser über weitere finanzielle Mittel verfügt bzw. mit der Hilfe von Dritten verfügen kann. Dies ist ausführlich zu besprechen und durch schriftliche Vergütungsvereinbarungen zu fixieren werden. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass beispielsweise im Falle der späteren Verurteilung des Täters dieser dem Verletzten nur die notwendige und keine vom gesetzlichen Gebührenrahmen nach oben abweichende Rechtsanwaltsvergütung aus Vergütungsvereinbarungen zu ersetzen hat.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines und Zeugenpflichten
III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
IV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen
V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung
VI. Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen
VII. Kosten und Rechtsanwaltsvergütung
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › I. Allgemeines und Zeugenpflichten
I. Allgemeines und Zeugenpflichten
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Die Verletzten von Straftaten werden im Strafverfahren regelmäßig als Zeugen benötigt und gemeinhin als „Opferzeugen“ bezeichnet, wobei der Begriff des „Opfers“ aufgrund seiner negativen Konnotation richtigerweise durch den Begriff des „Verletzten“ ersetzt werden sollte[1]. Oft sind diese das weitaus wichtigste Beweismittel und stehen im Mittelpunkt der Beweiserhebung. Dass der Zeugenbeweis vom Beweiswert her oft als ein schwaches Beweismittel anzusehen ist[2], steht seiner hohen Bedeutung in der Praxis nicht entgegen. In der Rolle als Zeuge stehen dem Verletzten alle Rechte und Pflichten zu, die auch ein gewöhnlicher Zeuge hat.
Die Stellung des Zeugen im Strafverfahren ist wesentlich geprägt durch seine Eigenschaft als persönliches Beweismittel. Als solches hat er in erster Linie Auskunft über seine Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu geben.[3] Daneben hat der Zeuge nach § 81c StPO – jedenfalls grundsätzlich[4] – seine körperliche Untersuchung zu dulden, d.h. er muss zur Untersuchung erscheinen und sich für diese zur Verfügung stellen. Zur aktiven Mitwirkung ist er hingegen nicht verpflichtet.
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In Bezug auf die Kundgabe seiner Wahrnehmungen ergeben sich für den Zeugen im Wesentlichen drei Pflichten[5]: Der Zeuge muss vor Gericht erscheinen, wahrheitsgemäß aussagen und seine Aussage – nötigenfalls – beeiden.[6]
Zeugenpflichten
• | Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1 StPO; |
• | Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1, 57 StPO; |
• | Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO. |
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Diese Verpflichtungen werden nicht erst durch die StPO begründet, sondern stellen bereits staatsbürgerliche Pflichten dar.[7] Die Verpflichtung zum Erscheinen und Aussagen besteht gemäß § 161a Abs. 1 S. 1 StPO auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Gegenüber der Polizei besteht eine Erscheinenspflicht nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO dagegen nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Die Zeugenpflichten sind sanktionsbewehrt. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht oder verweigert er unberechtigt das Zeugnis oder die Eidesleistung, können ihn als Ungehorsamsfolgen nach §§ 51, 70 StPO die Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten, die Festsetzung von Ordnungsmitteln und gegebenenfalls die Anordnung der zwangsweisen Vorführung treffen. Dies gilt nicht bei rechtzeitiger Entschuldigung des Zeugen gem. § 51 Abs. 2 S. 1 StPO. Ein legitimer Entschuldigungsgrund liegt vor, wenn dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, wobei private und berufliche Pflichten grundsätzlich nachrangig sind.[8] Die Entschuldigung erfolgt rechtzeitig, sofern es dem Gericht nach ihrem Zugang im gewöhnlichen Geschäftsgang noch möglich ist, den Termin aufzuheben und andere Prozessbeteiligte abzuladen.
Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, vgl. § 57 StPO. Bei Verweigerung des Zeugnisses drohen ihm Zwangsmittel, insb. auch die Beugehaft nach § 70