Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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weitergehenden inhaltlichen Gespräche mit dem Mandanten, die konkrete Sachverhaltsschilderung und die persönliche Beratung sollten hingegen – je nach der Einzelfallsituation – allein mit diesem unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht geführt werden, da die Anwesenheit Dritter deren Zeugenstellung begründen oder beeinträchtigen könnte. Es ist auch hier zu empfehlen, die Inhalte zu dokumentieren, aber in den Akten des Rechtsanwalts zu belassen, damit diese nicht durch Beweisanträge der Verteidigung oder Maßnahmen der Staatsanwaltschaft in den Prozess eingeführt werden können.

      Möglicherweise ist es angesichts der individuellen Verletzungsfolgen und dem Leiden des Betroffenen für den anwaltlichen Berater sehr schwer, die für eine sachgerechte Interessenvertretung notwendige Distanz zum Mandanten zu wahren. Hier gilt aber Ähnliches wie im Verhältnis zwischen Strafverteidiger und Beschuldigten.

      Hinweis

      Nur mit ausreichender Distanz zum Verletzten und dem Geschehen ist der Verletztenanwalt in der Lage, glaubhaft seine Stellung als Interessenvertreter des Verletzten den übrigen Verfahrensbeteiligten gegenüber darzustellen und damit seiner anwaltlichen Pflicht gegenüber dem Mandanten zu genügen.

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      Ist der Mandant der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist die Einschaltung eines versierten Dolmetschers – und gerade bei ausländischen Mandanten darüber hinaus oftmals die zusätzliche Auseinandersetzung mit dem kulturellen Hintergrund und dem persönlichen Umfeld des Verletzten – von besonderer Bedeutung. Auch die Einschaltung der Konsulate kann hier zur Unterstützung in Betracht kommen. Oft sind Dolmetscher in der Lage, insoweit weiterzuhelfen. Aber auch Kulturvereine, Religionsgemeinschaften oder das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg können Erkenntnisse vermitteln, die erforderlichenfalls durch Stellung entsprechender Beweisanträge in den Prozess eingebracht werden können.

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      In schwierigen Verfahren, insbesondere in Sexualstrafverfahren oder in Fällen von Kindesmissbrauch, ist die Mandantschaft frühzeitig darüber aufzuklären, dass das spätere Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Betracht und dieser Gutachtenerstattung im weiteren Verlauf regelmäßig eine besondere Bedeutung zu kommen kann. Spätestens, wenn während des Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines Prozessbeteiligten tatsächlich ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden soll, ist dies ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen. Einem solchen Antrag gehen oft Fragen voraus, die den persönlichen Lebensbereich betreffen und dem Verletzten oder einem nahen Angehörigen zur Unehre gereichen können. Die Beachtung der Voraussetzungen von § 68a StPO ist eine der wesentlichen Aufgaben des Verletztenanwalts. Nur wenn es unerlässlich ist, solche Fragen zu beantworten, wird dieser ausnahmsweise eine Beantwortung zulassen. Dass für solche Fälle im Prozess ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden kann, muss der Rechtsanwalt, aber auch sein Mandant selbstverständlich wissen. Da im Gegensatz zum Angeklagten der Verletzte als Zeuge zur Sache aussagen muss – und dies wahrheitsgemäß –, hat der Verletztenanwalt eine gegenüber dem Strafverteidiger eingeschränktere Stellung im Strafprozess. Umso wichtiger sind daher fundierte Kenntnisse über die prozessualen Rechte des Verletzten.

      Im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten kann der Verletztenanwalt oftmals frühzeitig erkennen, ob und inwieweit die Aussage seines Mandanten glaubhaft ist. Vor falschen Angaben ist der Mandant daher ebenso zu warnen wie vor Übertreibungen oder gar Falschaussagen. Gerade Übertreibungen führen oft zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigenden und zu dessen Unglaubwürdigkeit. Eine möglichst sachliche Schilderung des Geschehens erleichtert auch dem Verletzten seine Aussage. Darauf kann und soll der Betroffene vorbereitet werden. Schließlich muss der Verletzte wissen, dass bei Glaubhaftigkeitsgutachten der Sachverständige auch als Zeuge zu den im Rahmen der Exploration gemachten Angaben in Betracht kommen kann. Eine Anwesenheit des anwaltlichen Vertreters bei der Exploration wird von den Sachverständigen regelmäßig nicht akzeptiert werden. Sie ist aber auch nicht anzuraten, um sich nicht dem Vorwurf einer versuchten Einflussnahme auszusetzen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Ausführlicher hierzu Bosbach PdS 3, Rn. 1 ff.

       [2]

      BRAK Thesen zur Strafverteidigung.

       [3]

      Dazu Beulke in FS Roxin S. 1173 ff.; Einschlägige Erörterungen im Bereich der Mandatsübernahme auch bei Klemke/Elbs PdS 36, Rn. 149 ff.; Dahs NStZ 1991, 561 ff.

       [4]

      Siehe Bosbach PdS 3, Rn. 14.

       [5]

      Siehe Tondorf/Tondorf PdS 30.

      Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › V. Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen

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