Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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      Seitz JR 1998, 309, 310; König in FS Rieß S. 243, 251; M-G/S StPO 68b Rn. 12.

       [21]

      M-G/S StPO 68b Rn. 12.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands

      94

      Durch die Regelung des § 68b StPO sind die Rechte des Zeugenbeistands nunmehr weitgehend geregelt.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 1. Anwesenheitsrecht

      95

      Der gewählte Zeugenbeistand hat das Recht, bei der richterlichen, staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein.

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      Die Befugnisse des nach § 68b Abs. 2 StPO bestellten Vernehmungsbeistandes entsprechen grundsätzlich denen, die einem gewählten Zeugenbeistand zugebilligt werden. Das Anwesenheitsrecht des beigeordneten Zeugenbeistands aus § 68b Abs. 2 S. 2 StPO gilt für richterliche, und wegen der generellen Verweisung in §§ 161a Abs. 1 S. 2 und 163 Abs. 3 S. 1 StPO, auch für staatsanwaltliche und polizeiliche Vernehmungen.

      97

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins

      98

      99

      

       → Muster 6, Rn. 528: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 StPO

      100

      

       → Muster 7, Rn. 529: Zeugenbeistand – Antrag auf Beiordnung

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 3. Akteneinsichtsrecht

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