Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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      Hinweis

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 4. Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung

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      Der anwaltliche Zeugenbeistand muss häufig bereits vor der Hauptverhandlung tätig werden, damit eine sachgerechte Betreuung des Zeugen im Vernehmungstermin erfolgen kann. Insofern besteht in der Vorgehensweise kein Unterschied zur klassischen Strafverteidigung. Der Zeugenbeistand hat nach Übernahme des Mandats zunächst die Aufgabe, sich möglichst schnell mit dem Verfahrensgegenstand vertraut zu machen, den Mandanten zu befragen und sodann zu beraten. Dadurch können mögliche Risiken und Umstände, die zu Konflikten mit den anderen Verfahrensbeteiligten führen können, frühzeitig erkannt werden. Häufig ist auch eine weitergehende Informationsbeschaffung erforderlich, die in bestimmten Fällen in der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Angeklagten bestehen kann.

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      Bereits im Vorfeld des Vernehmungstermins sollte der Rechtsanwalt abklären, welche Rechte dem Zeugen zustehen und ob diese zur Wahrung seiner Interessen in Anspruch genommen werden können.

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 38, 105, 116.

       [2]

      BVerfGE 38, 105 ff.

       [3]

      Allgemein Klengel/Müller NJW 2011, 23.

       [4]

      BVerfGE 38, 105, 116; M-G/S StPO Vor § 48 Rn. 11.

       [5]

      AG Neuss StraFo 1999, 139.

       [6]

      Allgemein Stoffers NJW 2013, 1495.

       [7]

      BGHSt 55, 257.

       [8]

      Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 133.

      

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