Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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Hilfe zuteilwerden kann. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, das vom „Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“ spricht. Wenn der Zeuge Nebenkläger ist und als solcher einen gewählten oder bestellten Nebenklägervertreter oder nach § 406f Abs. 1, § 406h StPO bereit einen gewählten oder bestellten Verletztenbeistand hat, kommt § 68b Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Hat der Zeuge schon einen anwaltlichen Beistand gewählt, ist eine Beiordnung nach § 68b Abs. 2 StPO ebenfalls nicht mehr möglich.[12] Ob er für die Kosten der rechtsanwaltlichen Beistandsleistung selbst aufkommen muss oder nicht, ist dabei unerheblich.[13] Nicht ausgeschlossen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn dem Zeugen zuvor lediglich eine Vertrauensperson i.S.v. § 406f Abs. 2 S. 1 StPO beistand.[14]

      Anmerkungen

       [1]

      Beulke Strafprozessrecht, Rn. 196a; Ein Überblick über den Zeugenschutz insgesamt findet sich bei Jung GA 1998, 313.

       [2]

      Vgl. SK-StPO/Rogall Vor § 48 Rn. 71 ff.

       [3]

      Insbesondere von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

       [4]

      Dazu gehören Personen, die bei Erfüllung ihrer Zeugenpflichten mit einem Angriff auf ihre Rechtsgüter oder auf Rechtsgüter einer ihnen nahe stehenden Person zu rechnen haben, wie z.B. V-Leute; Beulke Strafprozessrecht Rn. 196a.

       [5]

      Zschockelt/Wegner NStZ 1996, 305; Wegner ZRP 1997, 404; Franke StraFo 2000, 295.

       [6]

      LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 35; Beulke Strafprozessrecht Rn. 186.

       [7]

      M-G/S StPO § 58 Rn. 3; KK-StPO/Zabeck § 404 Rn. 9.

       [8]

      BayObLGSt 1953, 26; BayObLG NJW 1961, 2318; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 3; HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 11; Alsberg/Dallmeyer/Güntge/Tsambikakis Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 1559 ff.

       [9]

      Umfassend hierzu: Lüdeke Der Zeugenbeistand.

       [10]

      Vgl. LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 10.

       [11]

      Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4418 ff. und Hauptverhandlung, Rn. 3491 ff. bezeichnet den Zeugenbeistand nach § 68b StPO zur Unterscheidung vom allgemeinen Zeugenbeistand als Vernehmungsbeistand.

       [12]

      M-G/S StPO § 68b Rn. 11; LR-StPO/Ignor/Bertheau Nachtr. § 68b Rn. 8.

       [13]

      SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 23.

       [14]

      SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 27.

       [15]

      BT-Drucks. 16/12098 v. 3.3.2009, S. 17; SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 29; KK-StPO/Senge § 68b Rn. 6.

       [16]

      Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 143 m.w.N.

       [17]

      Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand, Rn. 138.

       [18]

      SK-StPO/Rogall § 68 Rn. 39 ff.

       [19]

      BT-Drucks. 16/12098 vom 3.3.2009, S. 18; M-G/S StPO 68b Rn. 14; a.A. Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 146; LR-StPO/Ignor/Bertheau § 68b Rn. 34.

      

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