Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › IV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 2. Auskunftsverweigerungsrecht

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      Bei absehbaren Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts sollte sich der Zeugenbeistand rechtzeitig vor der Vernehmung mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, um frühzeitig seine Rechtsauffassung darzulegen. Somit wird die Kontroverse während der Vernehmung seines Mandanten vermieden. Mitunter kann es angebracht sein, die Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts schriftlich anzukündigen und zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vernehmende gem. § 56 S. 1 StPO die Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die das Auskunftsverweigerungsrecht gestützt wird, verlangen kann. Zur Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens in ausreichendem Maße darzulegen. Die eidliche Versicherung des Zeugen kann gem. § 56 S. 2 StPO genügen. Jedenfalls kann von dem Zeugen, der sich auf eine drohende Verfolgungsgefahr beruft, nicht verlangt werden, dass er Tatsachen glaubhaft macht, die er dem Zweck der Vorschrift nach gerade nicht offenbaren muss. Die frühzeitige Ankündigung der Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts kann für den Zeugen die angenehme Nebenfolge haben, dass das Gericht ihn als Zeugen ablädt und keine Anreise bzw. Verschubung im Rahmen der Haft zwecks Vernehmung erfolgen muss.

       → Muster 8, Rn. 530: Schriftsatz für gefährdeten Zeugen – Auskunftsverweigerungsrecht

      Hinweis

      Verwehrt der Vorsitzende in der Vernehmung das Auskunftsverweigerungsrecht, sollte der Zeugenbeistand für seinen Mandanten zunächst einen Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen. Verbleibt es danach bei der Ablehnung, kann im Einzelfall anzuraten sein, es auf die Anwendung eines gerichtlichen Zeugenzwangs gemäß § 70 Abs. 1, 2 StPO ankommen zu lassen und diese Maßregel gegebenenfalls dann im Rahmen der Beschwerde gem. § 304 StPO anzugreifen. Zur Abklärung dieser Vorgehensweise ist jedenfalls eine eingehende vorherige Beratung mit dem Mandanten erforderlich, da dieser und nicht der Zeugenbeistand von den drohenden Maßregeln betroffen ist.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 3. Geheimhaltung des Wohnortes bzw. der Identität des Zeugen

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      Welche Angaben der Zeuge zu den Personalien zu machen hat, gibt § 68 Abs. 1 StPO vor. Danach hat der Zeuge seinen vollständigen Namen, Wohnort, Beruf und sein Alter anzugeben. Nicht selten möchten aber Zeugen nicht, dass der Angeklagte ihren Wohnort erfährt, da sie dessen Nachstellungen oder Racheakte auf ihn oder die Familie befürchten. Diesen Bedürfnissen tragen die Regelungen der §§ 68

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