Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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darf. Er muss also nicht am Gerichtsort erscheinen, sondern kann in seiner vertrauten Umgebung vernommen werden. Seine Aussage wird dann per Videostandleitung in den Sitzungssaal übertragen. Die Videovernehmung ist nicht auf besondere Gruppen von Zeugen beschränkt. Bezweckt ist vielmehr ein umfassender Zeugenschutz[43]. Nicht nur minderjährige Zeugen oder Verletzte von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sondern alle schutzbedürftigen Zeugen, denen schwerwiegende Nachteile drohen können, sind von der Regelung des § 247a Abs. 1 StPO umfasst.

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      Die Möglichkeiten einer technisch erleichterten Vernehmung finden ihre Ergänzung in den Möglichkeiten der Verwertung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung. Hier sind wiederum wesentliche strafprozessuale Grundsätze – namentlich der Mündlichkeits- sowie Unmittelbarkeitsgrundsatz – zu beachten. Die Vorschrift des § 255a StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Videovernehmungen in der Hauptverhandlung vorgeführt werden dürfen. Nach § 255a Abs. 1 StPO ist die Vorführung von Videoaufzeichnungen grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Verlesungsmöglichkeit von Vernehmungsniederschriften vorliegen. Erforderlich ist daher, dass sich entweder die Prozessbeteiligten entsprechend § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO damit einverstanden erklären oder der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung ein Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2,3 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO entgegensteht. Für kindliche Verletztenzeugen gelten die in § 255a Abs. 2 StPO angeführten Sonderregelungen. Hiernach ist die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren und desjenigen Verletztenzeugen, der zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, durch Vorführung der Videoaufzeichnung bereits dann zulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Sinn und Zweck ist der Schutz des Zeugen, dem eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden soll. Der Anwendungsbereich ist aber auf Verfahren wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit beschränkt. In streitigen Fällen bleibt allerdings gem. § 255a Abs. 2 S. 3 StPO eine ergänzende Vernehmung des Zeugen weiterhin möglich.

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      Hinweis

      Der Zeugenbeistand hat zu prüfen und mit der Mandantschaft zu besprechen, ob eine Videovernehmung des Zeugen im konkreten Fall erstrebenswert ist. Über die gegebenen Möglichkeiten muss umfassend aufgeklärt werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Anträge auf Videovernehmung zu stellen und organisatorische Fragen zu klären. Dies umso mehr, als nach wie vor noch nicht überall die erforderliche technische Ausstattung vorzufinden ist. Deswegen sind solche Anträge möglichst frühzeitig zu stellen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGHSt 42, 139.

       [2]

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