Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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rel="nofollow" href="#u6fb3a46a-abb3-57b4-bc39-1226ea08aa88">Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht

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      Auch bei bester Vorbereitung können während der Vernehmung Fragen nach einem Auskunftsverweigerungsrecht aufkommen. Kritische Situationen lassen sich nicht gänzlich vermeiden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vernehmung kurz unterbrechen zu lassen und sich noch einmal mit dem Mandanten zu beraten. Die Erörterung der Zeugenrechte und die Reichweite der Zeugenpflichten hat dann der Rechtsanwalt mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, um den Zeugen möglichst aus dieser Kontroverse herauszuhalten.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 3. Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 4. Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 5. Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO

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      Fragen, die zu prozessfremden Zwecken gestellt werden, sowie Wiederholungs-, Fang- und Suggestivfragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft kann der Vorsitzende gem. § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen. Der Zeugenbeistand soll solche Fragen beanstanden, wenn die Interessen des Zeugen spürbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fragen seitens des Gerichts gestellt werden.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 6. Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO

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      Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren obliegt gem. § 241a StPO allein dem Vorsitzenden. Eine Übertragung dieser Befugnis auf einen anderen Prozessbeteiligten sieht das Gesetz nicht vor. Kindliche und jugendliche Zeugen sollen aus vernehmungspsychologischen Gründen grundsätzlich nur einen Gesprächspartner haben. Das Gesetz geht davon aus, dass der Vorsitzende die größte Gewähr für eine behutsame, dem Entwicklungsstand des Zeugen entsprechende Vernehmung bietet. Der Zeugenbeistand hat in diesen Fällen dafür zu sorgen, dass die in § 241a StPO festgelegte Befragungsweise auch tatsächlich eingehalten wird. Abweichungen hiervon sind zu beanstanden.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 7. Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 8. Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern

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