Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
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Auch bei bester Vorbereitung können während der Vernehmung Fragen nach einem Auskunftsverweigerungsrecht aufkommen. Kritische Situationen lassen sich nicht gänzlich vermeiden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vernehmung kurz unterbrechen zu lassen und sich noch einmal mit dem Mandanten zu beraten. Die Erörterung der Zeugenrechte und die Reichweite der Zeugenpflichten hat dann der Rechtsanwalt mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, um den Zeugen möglichst aus dieser Kontroverse herauszuhalten.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 3. Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO
3. Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO
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Der Zeuge soll nach § 69 Abs. 1 S. 1 StPO die Möglichkeit haben, seine Wahrnehmungen im Zusammenhang vorzutragen. Der anwaltliche Zeugenbeistand hat gegebenenfalls auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuwirken. Der im Grundsatz anerkannte Anspruch des Zeugen auf Aussage in einem von Fragen und Vorhalten unbeeinflussten zusammenhängenden Bericht[5] schließt allerdings nicht aus, dass die vernehmende Stelle durch Vorhalte und lenkende Hinweise den Vortrag unterbricht.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 4. Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO
4. Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO
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Bloßstellende Fragen sowie Fragen nach dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen sind entsprechend § 68a StPO nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Zeuge ist als eigentlich Unbeteiligter in das Verfahren hineingezogen worden und nunmehr gezwungen, öffentlich auszusagen. Dabei sollen insb. Fragen, die dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder den persönlichen Lebensbereich des Zeugen betreffen[6], vermieden werden, auch wenn sich unangenehme und bloßstellende Fragen im Interesse der Sachaufklärung nicht immer vermeiden lassen.[7] Fragen sind entehrend, wenn sie die sittlich-moralische Bewertung einer Person in der Umwelt beeinflussen können[8], wobei persönliche Befindlichkeiten unberücksichtigt bleiben.[9] Der Zeuge kann aber auch dann verlangen, dass möglichst schonend mit ihm umgegangen wird.[10] Mit Blick auf den persönlichen Lebensbereich des Zeugen werden sensible nicht offenkundige Tatsachen, die das Persönlichkeitsbild des Betroffenen negativ beeinflussen können, geschützt[11], insb. die Intimsphäre.[12] Aufgabe des anwaltlichen Zeugenbeistands ist es in diesem Zusammenhang, bloßstellende Fragen zu rügen und erforderlichenfalls eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 5. Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO
5. Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO
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Fragen, die zu prozessfremden Zwecken gestellt werden, sowie Wiederholungs-, Fang- und Suggestivfragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft kann der Vorsitzende gem. § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen. Der Zeugenbeistand soll solche Fragen beanstanden, wenn die Interessen des Zeugen spürbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fragen seitens des Gerichts gestellt werden.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 6. Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO
6. Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO
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Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren obliegt gem. § 241a StPO allein dem Vorsitzenden. Eine Übertragung dieser Befugnis auf einen anderen Prozessbeteiligten sieht das Gesetz nicht vor. Kindliche und jugendliche Zeugen sollen aus vernehmungspsychologischen Gründen grundsätzlich nur einen Gesprächspartner haben. Das Gesetz geht davon aus, dass der Vorsitzende die größte Gewähr für eine behutsame, dem Entwicklungsstand des Zeugen entsprechende Vernehmung bietet. Der Zeugenbeistand hat in diesen Fällen dafür zu sorgen, dass die in § 241a StPO festgelegte Befragungsweise auch tatsächlich eingehalten wird. Abweichungen hiervon sind zu beanstanden.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 7. Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO
7. Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO
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§ 273 Abs. 3 StPO bietet die Möglichkeit, die wörtliche Protokollierung von Zeugenaussagen zu verlangen. Da sich das für die wörtliche Protokollierung erforderliche Interesse an der Feststellung auch auf ein anderes, beispielsweise zukünftiges Verfahren beziehen kann[13], hat auch der Zeugenbeistand das Recht, einen hierauf gerichteten Antrag zu stellen. Insbesondere dann, wenn ein anderes Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren gegen den Zeugen im Raume oder ein Zivilverfahren gegen oder im Interesse des Zeugen ansteht, wird der Zeuge ein schützenswertes Interesse an der wörtlichen Protokollierung seiner Aussagen haben. Bei Zurückweisung des Antrags auf Protokollierung durch den Vorsitzenden kann ein Gerichtsbeschluss gem. § 273 Abs. 3 S. 2 StPO beantragt werden.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 8. Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern
8. Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern
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Dem Zeugenbeistand kann mitunter auch einmal die Aufgabe zukommen, Aussagefehler zu verhindern oder Missverständnisse zu beseitigen. Allerdings darf der Zeugenbeistand nach der Rechtsprechung des