Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth страница 43

Автор:
Жанр:
Издательство:
Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

des Wohnortes den Dienstort angeben. Der Zeuge kann gem. § 68 Abs. 2 StPO bei Vernehmungen seinen Wohnort verschweigen und stattdessen seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift angeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt wird, vgl. § 68 Abs. 2 StPO.

      111

      Nach § 68 Abs. 3 StPO kann der Zeuge sogar seine Identität vollständig geheimhalten, wenn durch die Offenbarung die Besorgnis besteht, dass Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. Dies ergibt sich oftmals durch Drohbriefe, Anrufe oder sonstige Aktionen des Angeklagten oder ihm nahestehender Dritter. Eine Hinweispflicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Rechte aus § 68 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich aus Abs. 4. Dort ist auch geregelt, dass entsprechende Unterlagen nicht Bestandteil der Strafakten werden, sondern bei der Staatsanwaltschaft zu verwahren sind. Sie sind erst zu den Akten zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. In § 68 Abs. 5 StPO ist geregelt, dass diese Maßnahmen auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung fortzuführen sind.

      112

      

      Fragen abzuwehren, die eine Bloßstellung des Zeugen zur Folge haben können, ist eine Aufgabe für den Zeugenbeistand, die sich erst während der Vernehmung stellt. Die Frage nach der Gefährdung des Zeugen wird dagegen schon vorab mit der vernehmenden Stelle zu erörtern sein. Dabei sollte der Rechtsanwalt die Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für die Gefährdung des Zeugen ergeben, rechtzeitig mitteilen, um so eine Kontroverse über diese Frage im Rahmen der Hauptverhandlung zu vermeiden. Eine solche Auseinandersetzung könnte nämlich zur tatsächlichen Offenlegung der Identität des Zeugen führen und auf diese Weise seinen beabsichtigten Schutz gerade zunichtemachen.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 4. Ausschluss der Öffentlichkeit

      113

      114

      Nach § 172 Nr. 1a GVG kann das Gericht nach seinem Ermessen die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist. Dem Schutz von kindlichen und jugendlichen Zeugen dient auch die Ausschlussmöglichkeit nach § 172 Nr. 4 GVG. In der Regel werden die Gerichte die Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit tendenziell eher restriktiv handhaben, um einen möglichen Revisionsgrund zu vermeiden.

       → Muster 9, Rn. 531: Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 5. Entfernung des Angeklagten

      115

      Die Möglichkeit, den Angeklagten gem. § 247 S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen wird, dient in erster Linie der Wahrheitsfindung und nicht den Interessen des Opferzeugen. Gleichwohl kann die Entfernung des Angeklagten eine erhebliche psychische Entlastung für den Zeugen darstellen.

Скачать книгу