Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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Vorschriften wurden vielmehr in die Verfahrensabschnitte eingefügt, in denen sie wirksam werden sollen. Zeugen, die Verletzte von Straftaten geworden sind[3], gehören neben den kindlichen Zeugen, in Strafverfahren wegen Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und den sog. „gefährdeten Zeugen“[4] zu den als besonders schutzbedürftig angesehenen Zeugengruppen. Ihnen gelten die meisten Zeugenschutzbestimmungen. Das „Zeugenschutzgesetz“ vom 30.4.1998 hatte bereits die Rechtsstellung des Zeugen verbessert. Durch das „2. Opferrechtsreformgesetz“ wurden die Pflichten und Rechte der Zeugen gesetzlich normiert und erweitert. Auch das „3. Opferrechtsreformgesetz“ hat zur Erweiterung der Zeugenrechte beigetragen. So wurde beispielsweise der § 48 Abs. 3 in die StPO eingeführt, wonach die den Zeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind, wenn es sich bei den Zeugen zugleich um einen Verletzten handelt.

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      Ein wichtiges Zeugenrecht liegt in der Befugnis, sich bei der Vernehmung eines Rechtsanwalts als Beistand zu bedienen. Hochschullehrer oder Rechtsreferendare scheiden nach dem Wortlaut des Gesetzes aus. § 397a Abs. 1 StPO spricht nur von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand und enthält keinen Verweis auf § 138 Abs. 1 StPO, wonach ein Hochschullehrer als Wahlverteidiger auftreten kann. Auch § 139 StPO ist nicht anwendbar, da auch hier allein der Wahlverteidiger einem Referendar die Verteidigung übertragen kann. Jeder Rechtsanwalt, der einem Zeugen beisteht, sieht sich in einer gegenüber der Strafverteidigung stark abweichenden Rolle. Er hat seinen Blick nicht wie das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung vorrangig auf das Schicksal des Angeklagten, sondern auf die Interessen des Zeugen zu richten. Seine Mitwirkung kann sich zwar – etwa als reiner Zeugenbeistand – nur auf einen Teil des Verfahrens, nämlich die Beweisaufnahme, beschränken, dieser kommt aber im gesamten Strafverfahren eine herausgehobene, wenn nicht gar die entscheidende und zentrale Bedeutung zu.

      Die Strafprozessordnung stellt ein abgestuftes System von Schutz- und Beteiligungsrechten für Zeugen zur Verfügung, die dem jeweiligen Grad der Betroffenheit durch die Straftat entsprechen. Nach der Beteiligung des Zeugen am Strafverfahren richten sich auch die Möglichkeiten des anwaltlichen Beistands, für seinen Mandanten tätig zu werden.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 1. Der Verletztenbeistand

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      Die größte Gruppe von Zeugen, die in der Praxis den Rat und den Beistand eines Rechtsanwaltes erbitten, sind die nebenklageberechtigten und sonstigen durch Straftaten Verletzte. Der Zeuge, der zugleich „Verletzter“ ist, hat die Schutz- und Mitwirkungsrechte aus den §§ 406d – 406l StPO. Die seit dem „Opferschutzgesetz“ aus dem Jahr 1986 immer wieder ergänzt worden sind. Der Verletztenbeistand ist nunmehr namentlich im § 406f StPO aufgeführt. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verletzten, seine anwaltliche Vertretung sowie deren Rechte haben ihre Regelung in §§ 406e, 406f, 406g, 406h, 406i, 406j und 406k StPO gefunden, wobei § 406f StPO für den „normalen“ Verletzten gilt und § 406h StPO für den nebenklageberechtigten Verletzten. Das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO ist für Verletze, Nebenklagebefugte und Nebenkläger gemeinsam geregelt. Es gelten die gleichen Versagungsgründe, aber auch das gleiche uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht nach Abschluss der Ermittlungen wie für den Beschuldigten. Die Erhebung der Nebenklage kann noch weitergehende Rechte für den Verletztenzeugen eröffnen. Überdies konstituiert § 406h StPO eine Hinweispflicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Befugnis des Zeugen auf Hinzuziehung eines Beistands. Durch das „3. Opferrechtsreformgesetz“ wurde jüngst die Regelung des § 406g StPO eingefügt, wonach der Verletzte sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen kann. Des Weiteren wurden verschiedene Rechte durch die Einführung des § 406l StPO auf Angehörige und Erben des Verletzten übertragen. Die speziellen Rechte des Verletzten und des anwaltlichen Verletztenbeistands sind ausführlich in Teil 5 dargestellt.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 2. Der gewählte Zeugenbeistand

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      Seit der Neuregelung des § 68b Abs. 1 und 2 StPO im Rahmen des „2. Opferrechtsreformgesetz“ ist klargestellt, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können, sofern dies nicht die geordnete Beweiserhebung beeinträchtigt.

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 3. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO

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