Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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![Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung](/cover_pre1171365.jpg)
Voraussetzung für die Beeidigung der Zeugenaussage ist gem. § 59 Abs. 1 S. 1 StPO, dass die Beeidigung aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Mögliche Einschränkungen hiervon ergeben sich aus §§ 60, 61 StPO.
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Die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane gebietet es, zur Wahrheitsfindung auch auf die Wahrnehmungen des Verletztenzeugen zurückzugreifen. Daneben stehen häufig auch gewichtige Verfahrensmaxime wie der Öffentlichkeitsgrundsatz einer weitgehenden Schonung des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung entgegen. Insbesondere die Verletzten von Sexualstraftaten beklagen daher oft zu Recht, dass die Belastungen, denen sie im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesetzt sind, den Beeinträchtigungen ihrer Rechte durch die Straftat selbst nicht wesentlich nachstehen. Nicht zuletzt sind es die sich im Laufe des Strafverfahrens wiederholenden Vernehmungen, die für Zeugen erhebliche Stresssituationen darstellen.[9]
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Im Strafverfahren hat der Zeuge stets Anspruch auf angemessene Behandlung und auf Ehrenschutz.[10] Die staatlichen Strafverfolgungsorgane sind dem Zeugen gegenüber verpflichtet, für seinen Schutz vor Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch die Mitwirkung in einem Strafverfahren geraten kann, zu sorgen. Dem Schutz des Zeugen dient insbesondere die Möglichkeit auf die Angabe einer Privatadresse zu verzichten oder die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm.[11]
→ Muster 5, Rn. 527: Antrag auf Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm
Anmerkungen
Siehe Teil 1 Rn. 46 ff.
Rückel PdS 9, Rn. 32; Kühne NStZ 1985, 252. Ausführlich zu aussagepsychologischen Aspekten von Zeugenaussagen: Jansen PdS 29.
BGHSt 22, 347 f.; Einzelheiten zum Zeugenbeweis bei M-G/S StPO Vor § 48, Rn. 1 ff.
Grenze ist die Zumutbarkeit der Maßnahme gem. § 81c Abs. 4 StPO.
Allg. Meinung; vgl. HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 16; LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48, Rn. 1; KMR-StPO/Neubeck Vor § 48 Rn. 9; Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht § 26, Rn. 10.
Seit der Änderung des § 59 StPO durch das Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl. I, S. 2198) erfolgt eine Vereidigung nur noch, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder der Herbeiführung einer wahren Aussage für nötig hält.
BVerfG NJW 1979, 32; NJW 1988, 897f.; OLG Stuttgart NJW 1956, 840; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 1; RH-StPO/Otto § 48 Rn. 5.
Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 110 m.w.N.
Insbesondere für Kinder zählen Mehrfachvernehmungen zu den größten Belastungen; vgl. Volbert/Pieters Zur Situation kindlicher Zeugen vor Gericht; sowie Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren; Frommel Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren, beide in: Salgo (Hrsg.) Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen.
M-G/S StPO Vor § 48 Rn. 10 m.w.N.
Ausführl. zur gesamten Thematik Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › II. Zeugenrechte
II. Zeugenrechte
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Zeugenrechte
• | Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 53, 53a StPO |
• | Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO |
• | Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO |
• | Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO |
• | Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168c Abs. 3 StPO |
• | Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO) |
• | Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO |
• | Öffentlichkeitsausschluss gem. § 171b GVG |
• | Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO) |
• | Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistands gem. § 68b StPO |
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In Anerkennung der vielfältigen Belastungen eines Zeugen hat sich im Laufe der Zeit zunehmend die Auffassung durchgesetzt, dass der Zeuge nicht bloßes Objekt der Beweisaufnahme, sondern ein mit besonderen Rechten ausgestattetes Verfahrenssubjekt ist.[1] Staatliche Organe müssen seine Rechte, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, schützen.[2] Dem Schutz des