Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth Praxis der Strafverteidigung

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strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, insb. wegen den §§ 153 ff. bis § 258 StGB.

      Voraussetzung für die Beeidigung der Zeugenaussage ist gem. § 59 Abs. 1 S. 1 StPO, dass die Beeidigung aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Mögliche Einschränkungen hiervon ergeben sich aus §§ 60, 61 StPO.

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       → Muster 5, Rn. 527: Antrag auf Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe Teil 1 Rn. 46 ff.

       [2]

      Rückel PdS 9, Rn. 32; Kühne NStZ 1985, 252. Ausführlich zu aussagepsychologischen Aspekten von Zeugenaussagen: Jansen PdS 29.

       [3]

      BGHSt 22, 347 f.; Einzelheiten zum Zeugenbeweis bei M-G/S StPO Vor § 48, Rn. 1 ff.

       [4]

      Grenze ist die Zumutbarkeit der Maßnahme gem. § 81c Abs. 4 StPO.

       [5]

      Allg. Meinung; vgl. HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 16; LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48, Rn. 1; KMR-StPO/Neubeck Vor § 48 Rn. 9; Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht § 26, Rn. 10.

       [6]

      Seit der Änderung des § 59 StPO durch das Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl. I, S. 2198) erfolgt eine Vereidigung nur noch, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder der Herbeiführung einer wahren Aussage für nötig hält.

       [7]

      BVerfG NJW 1979, 32; NJW 1988, 897f.; OLG Stuttgart NJW 1956, 840; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 1; RH-StPO/Otto § 48 Rn. 5.

       [8]

      Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 110 m.w.N.

       [9]

      Insbesondere für Kinder zählen Mehrfachvernehmungen zu den größten Belastungen; vgl. Volbert/Pieters Zur Situation kindlicher Zeugen vor Gericht; sowie Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren; Frommel Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren, beide in: Salgo (Hrsg.) Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen.

       [10]

      M-G/S StPO Vor § 48 Rn. 10 m.w.N.

       [11]

      Ausführl. zur gesamten Thematik Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › II. Zeugenrechte

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      Zeugenrechte

Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 53, 53a StPO
Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO
Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO
Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO
Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168c Abs. 3 StPO
Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO)
Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO
Öffentlichkeitsausschluss gem. § 171b GVG
Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO)
Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistands gem. § 68b StPO

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