Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth
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BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.
BGBl. I, 820 v. 8.5.1998.
vgl. etwa Rieß NJW 1998, 3240, 3243; Caesar NJW 1998, 2313, 2317.
BGHSt 33, 70; ausführlich vgl. dazu Teil 6.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
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Die Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs sind seit langem Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion[1]. Konkrete Gestalt hatte dieses Institut erstmals im Rahmen des sog. „Opferschutzgesetzes“ aus dem Jahre 1986[2] in der Weise angenommen, dass § 46 StGB entsprechend ergänzt wurde. Nachdem der Täter-Opfer-Ausgleich durch das „1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes“ vom 30.9.1990[3] in den Katalog möglicher Weisungen des JGG aufgenommen wurde, fügte schließlich das sog. „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ vom 28.10.1994[4] nach den Empfehlungen des 59. Deutschen Juristentags 1992 den § 46a StGB in das Strafgesetzbuch ein. Dennoch blieb das Rechtsinstitut in der Praxis nahezu bedeutungslos. Um dem Täter-Opfer-Ausgleich mehr Geltung zu verschaffen, wurde dieser schließlich durch das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs“ vom 20.12.1999[5] im Katalog des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO sowie in § 155a StPO verankert. Dadurch erhielt dieser auch eine verfahrensrechtliche Grundlage.[6]
Anmerkungen
Einen Überblick über die Positionen der Befürworter liefert BMJ (Hrsg.) TOA in Deutschland, 1998; ablehnend z.B. Naucke Neue Kriminalpolitik 1990, 13-17.
BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.
BGBl. I, 1853 v. 5.9.1990.
BGBl. I, 3186 v. 4.11.1994.
BGBl. I, 2491 v. 27.12.1999.
ausführlich zu TOA, vgl. Teil 6 Rn. 177 ff.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
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Auf Europäischer Ebene wurde im Jahre 2001 durch den ER der „Rahmenbeschluss über die Stellung von Opfern im Strafverfahren“ verabschiedet.[1] Darin waren Mindeststandards für den Schutz des Verletzten definiert, die von den Mitgliedsstaaten bis März 2006 umzusetzen waren. Dieser Rahmenbeschluss war einer der wesentlichen Impulse für den deutschen Gesetzgeber, neuerlich auf dem Gebiet des Schutz des Verletzten tätig zu werden.[2] Ergebnis dieser gesetzgeberischen Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafprozess war das „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004.[3].
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Auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Verletzten wurde die EU eingehend tätig. Mit der „Richtlinie zur Entscheidung der Opfer von Straftaten“ vom 29.4.2004[4] wurde das Ziel verfolgt, ein funktionierendes System der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten zu errichten, um in grenzüberschreitenden Fällen den Betroffenen von Straftaten die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Von vorsätzlichen Gewalttaten Betroffene sollten demnach das Recht erhalten, einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde des eigenen Heimatlandes stellen zu können, obwohl die Straftat in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hatte.[5]
Anmerkungen
ABl. EG 2001, L 82/1 v. 22.3.2001.
BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 14.
Vgl. hierzu die Darstellung unter Teil 1, VII.,
ABl. EU 2004, L 261/15 v. 6.8.2004.
vgl. dazu weitergehend Barton/Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 87 f.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten ›