Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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muss den Beweis dafür erbringen, dass der Unfall für den Fahrer durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG). Höhere Gewalt liegt gegenüber Insassen regelmäßig nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn der Fahrer möglicherweise den Gegenverkehr nicht vorausschauend beobachtet und wegen eines abbiegenden Kfz den Bus stark abgebremst hat. Stürzt deshalb ein Fahrgast, der wegen Annäherung an eine Haltestelle seinen Sitzplatz verließ, so haftet der Halter ihm unter Berücksichtigung des Mitverschuldens im Rahmen des StVG zu 50 %.[376]

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 17. Fußgänger

17. Fußgänger

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      Nach § 3 Abs. 2a StVO besteht eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber Kindern, erkennbar Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.

      Zum Vorbeifahren an einem Gehweg s. Rn. 157, an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249.

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