Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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241 freigegeben ist. Rechte Seitenstreifen dürfen benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 S. 5 StVO). Linke in Einbahnstraßen-Richtung verlaufende Radwege werden durch Befahren in entgegengesetzter Richtung nicht „rechte“ Radwege nach § 2 Abs. 4 StVO. Ohne Verkehrszeichen 237 ist die Benutzung in dieser Richtung untersagt.

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       Weitere wichtige Hinweise

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (vgl. Rn. 286).
Fahrradstraßen werden durch Zeichen 244 und 244a StVO gekennzeichnet. Diese Straßen dürfen nur von Radfahrern befahren werden.
Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn diese als Wege für die jeweilige Fahrtrichtung mit dem Zeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) ausgewiesen sind.
Zeichen 205 weist darauf hin, dass für den Radverkehr entlang der bevorrechtigten Straße nicht nur der in Fahrtrichtung rechte, sondern auch der linke Radweg freigegeben ist (Anlage zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 2).
Radfahrer müssen nicht die Seitenstreifen befahren. Diese dürfen nur dann benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden, § 2 Abs. 4 S. 4 StVO.
Durch Markierung mit Zeichen 340 können zwischen Fahrbahnrand und Fahrstreifen Schutzstreifen eingerichtet werden. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung nur überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, lfd. Nr. 22). Seit dem 1.9.2009 kann durch Zusatzzeichen nach § 31 Abs. 2 StVO Inlineskaten und Rollschuhfahren auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und Radwegen erlaubt werden. Außerhalb dieser Bereiche ist es verboten. Wer sich in den erlaubten Bereichen mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Durch Zusatzschild zu Zeichen 245 der StVO kann eine Busspur für den Radverkehr freigegeben werden.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 19. Inlineskater

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 20. Verhalten gegenüber Kindern

20. Verhalten gegenüber Kindern

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