Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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durch den Anschein erleichtert. Der Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Geschädigte eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan und die Tatsachen, die einen solchen atypischen Ablauf möglich erscheinen lassen, voll bewiesen hat.[545]

      299

1. Unfallmechanismen, bei denen der Gurt eine Rückhaltewirkung entfalten kann, in erster Linie Frontalzusammenstöße, mit voller oder teilweiser Überdeckung. Sekundärkollisionen nach Auffahrunfällen sowie Unfälle, bei denen der Fahrer und andere Insassen hinausgeschleudert wurden, und
2. keine wesentliche Deformierung des vom Verletzten benutzten Teils der Fahrzeugzelle gegeben ist, und
3. Verletzungen des Kopfes und der oberen und unteren Extremitäten vorliegen.

      300

      Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.

      301

      Mit Wirkung zum 1.2.2001 wurde die StVO um das sog. Handy-Verbot erweitert (§ 23 Abs. 1a StVO). Danach ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.

      Benutzt der Fahrer ein Headset, muss er gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch das Gerät beeinträchtigt wird. Er muss also die Lautstärke so regeln, dass er die Geräusche des Verkehrs noch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann.

      Als Fahrzeug gilt auch das Fahrrad. Den Fahrradfahrer trifft das Handy-Verbot gleichermaßen.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 22. Motorsportveranstaltungen

      302

      Anmerkungen

       [1]

      BGH VersR 1963, 627; 1977, 58.

       [2]

       Rn. 153 f.

       [3]

      OLG Frankfurt VersR 1974, 580 (Klinikgelände).

       [4]

      OLG Düsseldorf NZV 1988, 831 (§ 8 StVO gilt nicht); OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1112 (bei Tankstelleneinfahrt gilt Vorfahrtsregelung); LG Itzehoe SchlHA 2017, 191.

       [5]

      OLGR Hamm 1993, 268.

       [6]

      OLG Düsseldorf DAR 1983, 90; OLG Frankfurt VersR 1982, 556; OLG Oldenburg VersR 1990, 398 (Militärflughafen).

       [7]

      BGH VersR 2012, 504.

       [8]

      BGH VersR 1996, 469 = NZV 1996, 191 = RuS 1996, 136 = zfs 1996, 169.

       [9]

      BGH VersR 1990, 537; NJW 1970, 2033; VersR 1967, 880OLG Stuttgart (BGH) RuS 1991, 338; OLG Zweibrücken (BGH) RuS 1988, 72.

       [10]

      BGH

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