Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme
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S. Rn. 127 f.
BGH NJW 1991, 230 = DAR 1990, 379 = zfs 1990, 402 = NZV 1990, 386; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454; OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2006 – I-1U 141/00 – juris.
BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148 = zfs 1998, 164.
Sandl/Splitter DAR 1993, 194 m.w.N.
LG Passau zfs 2000, 160.
Z.B. OLG Köln NJW-RR 2001, 22; Knauf/Bohne NJW-Spezial 2017, 137.
LG Köln SP 2002, 263; LG Kiel NZV 2005, 477.
OLG Koblenz (BGH) RuS 1993, 300; OLG Koblenz NZV 1995, 21 (Motorradrallye, kein stillschweigender Haftungsausschluss); OLG Bamberg VersR 2006, 661.
BGH RuS 2008, 288.
BGH RuS 2009, 211.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen
VI. Haftung gegenüber Insassen
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 1. Regelung des § 8a StVG
1. Regelung des § 8a StVG[1]
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Der Halter haftet gegenüber den im Kfz beförderten Insassen aus § 7 StVG und dessen Fahrer aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG unabhängig davon, ob eine geschäftsmäßige oder eine unentgeltliche Beförderung vorliegt. Wegen Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs – § 253 BGB i.V.m. § 11 StVG – besteht auch ein Anspruch des Insassen auf Schmerzensgeld. § 8a StVG regelt nur noch, dass in Fällen einer entgeltlichen geschäftsmäßigen Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Gemäß § 8 Nr. 3 StVG gilt, dass keine Haftung nach StVG für Sachen besteht, die durch das Kfz oder durch den Anhänger befördert werden. StVG-Haftung besteht jedoch für Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Auch die Haftung für Sachen beförderter Personen aus §§ 7, 18 StVG besteht unabhängig von der Geschäftsmäßigkeit der Beförderung. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Fälle, in denen die durch den Betrieb des Fahrzeugs zerstörte Ladung die Fahrbahn blockiert und entsorgt werden muss. Die Entsorgungskosten sind in einem solchen Falle zu entschädigen.[2]
304
Weil sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeugs aus § 7 StVG. Selbst bei eindeutigen Auffahrunfällen können Insassen im gestoßenen Fahrzeug Ansprüche gegen dessen Halter geltend machen, zumal der Anspruch jetzt gemäß § 253 BGB, § 11 StVG auch das Schmerzensgeld umfasst. Damit hat die Regelung von Ausgleichsfällen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG eine herausgehobene Stellung erhalten.
305
Wegen eines möglichen Mitverschuldens der Insassen gelten die Ausführungen unter Rn. 315.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
a) Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung
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§ 8a StVG bestimmt, dass bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadenersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss gegenüber diesem Personenkreis insoweit nach § 134 BGB nichtig ist. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung des Fahrers aus § 18 StVG (§ 18 S. 1, § 8a StVG).
307
Der Begriff „entgeltlich“ ist im Personenbeförderungsrecht nicht eng auszulegen. Erforderlich ist aber ein auf Wiederholung gerichtetes Handeln. Die nur gelegentliche Mitnahme eines Kunden genügt dafür nicht.[3] Es kommt bei der Frage, ob es sich um eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, nicht zwangsläufig auf die Interessenlage des Halters oder Fahrers, sondern auf desjenigen an, der die Personenbeförderung übernommen hat.[4]
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Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die Personenbeförderung in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Weil das Gesetz keine „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt, kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde sich eine Einnahmequelle verschaffen will. Die ständige Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Betriebskosten ist keine Personenbeförderung, weil es dem Halter in erster Linie auf seine eigene Beförderung ankommt und die Beförderung der Kollegen nur zweitrangig ist.
In § 8a Satz 2 StVG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Zulässig