Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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      S. Rn. 127 f.

       [546]

      BGH NJW 1991, 230 = DAR 1990, 379 = zfs 1990, 402 = NZV 1990, 386; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454; OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2006 – I-1U 141/00 – juris.

       [547]

      BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148 = zfs 1998, 164.

       [548]

      Sandl/Splitter DAR 1993, 194 m.w.N.

       [549]

      LG Passau zfs 2000, 160.

       [550]

      Z.B. OLG Köln NJW-RR 2001, 22; Knauf/Bohne NJW-Spezial 2017, 137.

       [551]

      LG Köln SP 2002, 263; LG Kiel NZV 2005, 477.

       [552]

      OLG Koblenz (BGH) RuS 1993, 300; OLG Koblenz NZV 1995, 21 (Motorradrallye, kein stillschweigender Haftungsausschluss); OLG Bamberg VersR 2006, 661.

       [553]

      BGH RuS 2008, 288.

       [554]

      BGH RuS 2009, 211.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersVI. Haftung gegenüber Insassen › 1. Regelung des § 8a StVG

      303

      304

      Weil sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeugs aus § 7 StVG. Selbst bei eindeutigen Auffahrunfällen können Insassen im gestoßenen Fahrzeug Ansprüche gegen dessen Halter geltend machen, zumal der Anspruch jetzt gemäß § 253 BGB, § 11 StVG auch das Schmerzensgeld umfasst. Damit hat die Regelung von Ausgleichsfällen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG eine herausgehobene Stellung erhalten.

      305

      

      Wegen eines möglichen Mitverschuldens der Insassen gelten die Ausführungen unter Rn. 315.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersVI. Haftung gegenüber Insassen › 2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen

2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen

      306

      § 8a StVG bestimmt, dass bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadenersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss gegenüber diesem Personenkreis insoweit nach § 134 BGB nichtig ist. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung des Fahrers aus § 18 StVG (§ 18 S. 1, § 8a StVG).

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      Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die Personenbeförderung in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Weil das Gesetz keine „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt, kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde sich eine Einnahmequelle verschaffen will. Die ständige Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Betriebskosten ist keine Personenbeförderung, weil es dem Halter in erster Linie auf seine eigene Beförderung ankommt und die Beförderung der Kollegen nur zweitrangig ist.

      In § 8a Satz 2 StVG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

      Zulässig

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