Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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href="#ulink_284521bd-b6b3-51be-9c77-fbcbd5527de7">Die Vergütung

       9.Die Ablehnung des Mandates

       a)Mandatsablehnung wegen des Gegenstandes des Mandates?

       b)Mandatsablehnung wegen der dem Verteidiger intern offenbarten Schuld des potentiellen Mandanten?

       c)Exkurs: Aufgaben der Strafverteidigung im Gefüge des Strafverfahrens

       aa)Verteidiger als Garant für ein faires, rechtsstaatliches Verfahren

       bb)Der Verteidiger als streng parteilicher Beistand und der Zweifelssatz

       cc)Fazit

       d)Mandatsablehnung aus rechtlichen Gründen

       e)Mandatsablehnung aus anderen Gründen

       10.Die Vertragspflichten des Verteidigers

       a)Die Sachaufklärungspflicht

       b)Die Pflicht zur Akteneinsicht

       c)Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?

       d)Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung

       e)Beratungs- und Belehrungspflicht

       11.Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers

       II.Die Pflichtverteidigung

       1.Das Wesen der Pflichtverteidigung

       2.Der Zustand der Pflichtverteidigung

       3.Die Fälle der notwendigen Verteidigung

       a)Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO

       b)Die notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO

       aa)Die Schwere der Tat

       bb)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

       cc)Exkurs: Das „Recht“ des Beschuldigten auf Akteneinsicht

       dd)Verteidigungsunfähigkeit

       ee)Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren

       4.Die Bestellung des Pflichtverteidigers

       a)Die Auswahl des Verteidigers

       aa)Interessenkollision als „wichtiger Grund“

       bb)Der „auswärtige“ Pflichtverteidiger

       cc)Das Problem des „Zwangsverteidigers“

       dd)Die Auswahl des Pflichtverteidigers bei fehlender Bezeichnung durch den Angeklagten

       b)Rückwirkende und stillschweigende Bestellung des Pflichtverteidigers?

      

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