Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
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![Handbuch des Strafrechts - Robert Esser Handbuch des Strafrechts - Robert Esser](/cover_pre1171376.jpg)
1.Thomas Hobbes (1588–1679)34 – 40
2.John Locke (1632–1704)41 – 47
3.Bernard Mandeville (1670–1733)48
III.Frankreich49 – 64
1.Montesquieu (1689–1755)49 – 60
2.Voltaire (1694–1778)61 – 64
IV.Italien65 – 82
1.Cesare Beccaria (1738–1794)65 – 79
2.Gaetano Filangieri (1752–1788)80 – 82
V.Deutschland83 – 109
2.Die Strafrechtsreformen Friedrichs II.86 – 92
3.Karl Ferdinand Hommel (1722–1781)93 – 102
4.Johann David Michaelis (1717–1791)103 – 109
VI.Österreich110 – 116
E.Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts117 – 124
G.Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft130 – 137
H.Der Ertrag: Strafrechtsdenken in den Schranken von Humanität und Menschenrechten138 – 143
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › A. Einleitung
A. Einleitung
1
Geistesgeschichtlich gesehen ist das Recht, zumal das Strafrecht, in aller Regel eine Reaktion auf die Erfahrung von Unrecht. Das Strafrecht Europas, das heute vom Gedankengut der Aufklärung bestimmt wird, lässt sich als Reaktion auf die dramatischen Unrechtserfahrungen mit dem Kriminalrecht der frühen Neuzeit deuten: fast unbeschränkte richterliche Willkür, eine damit einhergehende beispiellosen Verrohung der Strafrechtspflege und schließlich die Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts, die nicht zuletzt auf eine fatale Verquickung von Theologie und Jurisprudenz zurückzuführen waren.
2
Eberhard Schmidt hat vier Leitideen der rechtspolitischen Forderungen der Aufklärung hervorgehoben: Säkularisierung, Rationalisierung, Liberalisierung und Humanisierung.[1] Damit dürften die wesentlichen Stoßrichtungen des aufklärerischen Reformprogramms treffend identifiziert sein. Man sollte jedoch nicht übersehen, dass „die Aufklärung“ eine überaus facettenreiche, praktisch alle kulturellen Felder des 18. Jahrhunderts berührende Geistesbewegung war, die nur um den Preis erheblicher Abstraktion in einigen wenigen Begriffen erfasst werden kann. Dies gilt auch und gerade für die Auswirkungen der Aufklärung auf die europäischen Rechtsvorstellungen.
3
Anders als in England, Frankreich und den USA stößt das Ideengut der Aufklärung in Deutschland auch heute noch auf Vorbehalte. Dies dürfte eng mit den in den letzten zwei Jahrhunderten immer wieder auftretenden Absetzbewegungen gegenüber dem Gedankengut des „Westens“ zusammenhängen.[2] Als letzte größere Bewegung dieser Art wird man gewisse Strömungen der 1968er-Jahre ansehen können, die insbesondere am teleologischen Denkansatz der Aufklärer Anstoß nahmen.[3] Die Schwierigkeiten deutscher Intellektueller mit der Aufklärung sollten allerdings nicht übersehen lassen, dass die Aufklärung im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert auch in Deutschland eine ganz erhebliche Breite und Tiefe erreicht hat, die es erlaubt, die deutsche Aufklärung als gleichberechtigt neben die englische und französische zu stellen.[4]
4
Bemerkenswert ist, dass sich das aufklärerische Denken teilweise mit älteren Denkmustern verbündete, so etwa mit den Vorstellungen eines Naturrechts, deren Wurzeln sich bereits in der Antike finden. Auch der Denktyp des Rationalismus wird vom Impetus der Aufklärung erfasst; der für das Recht wohl einflussreichste Vertreter dieser Richtung war Christian Wolff (1679–1754). Dagegen sind andere große Vertreter der Aufklärung wie John Locke (1632–1704) oder David Hume (1711–1776) dem geistesgeschichtlichen Widerpart des Rationalismus, nämlich dem Empirismus zuzuordnen. Die französischen Aufklärer des 18. Jahrhunderts, allen voran Montesquieu (1689–1755) und Voltaire (1694–1778), lassen sich ebenfalls eher dem Empirismus zuordnen, obgleich bei ihnen die Erkenntnistheorie deutlich hinter die praktische Philosophie und die Rechtspolitik zurücktrat.
5
Bemerkenswert ist