Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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der 2. Alt. bestehen (BGH NJW 68, 757).

      d) Der Affekt des Täters muss zwar, wie es sich aus den Worten „zur Tat hingerissen“ ergibt, ein hochgradiger sein, andererseits aber unterhalb der Marke des § 20 verbleiben, da sonst wegen Entfallens jeder Gegenmotivation Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zu erfolgen hat; mithilfe des § 21 kann aber die Mindeststrafe des § 213 weiter unterschritten werden (s.u. Rn. 58).

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      4. Ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ (§ 211) schließt sowohl verständlichen Affekt als auch einen sonstigen „minder schweren Fall“ schlechthin aus; das gleiche gilt für eine Tötung, die „zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat“ begangen wird. Dagegen ist es wohl denkbar, dass eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene, eine objektiv „grausam“, ja eine objektiv „heimtückisch“ vorgenommene Tötung unter den Voraussetzungen des § 213, insbesondere unter der Wirkung eines Affektes stattfindet.

      Anmerkungen

       [140]

      Rissing-van Saan/Zimmermann LK 3; Eser/Sternberg-Lieben S/S 2; Welzel § 38 I 5; Fischer 1.

       [141]

      Zust. Otto § 2 14; Zwiehoff aaO mit überzeugendem Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; Deckers aaO. A.A. Seiler, Die Sperrwirkung im Strafrecht, 2002, S. 89 ff.

       [142]

      Herde ZRP 90, 458; Maatz aaO.

       [143]

      Nachw. zur Kritik bei La/Kühl Vor § 211 25.

       [144]

      Z.B. Ehebruch mit der Frau des Täters, RG JW 30, 919; BGH MDR/H 78, 110; nicht aber Zärtlichkeiten mit einer unbekannten Frau, BGH NJW 83, 293. Einschränkend Schneider NStZ 01, 456. Bei BGH NStZ 04, 631 dürfte es weniger an der Schwere der Beleidigung (obszöne Anspielungen im Hinblick auf die nachlassende Potenz) als an der fehlenden eigenen Schuld (Ehebruch) gefehlt haben.

       [145]

      BGH GA 70, 214; StV 83, 198; Schroeder GA 64, 225.

       [146]

      BGH NStZ 85, 216. A.A. Geilen FS Dreher 382; La/Kühl 7; Eser/Sternberg-Lieben S/S 11.

       [147]

      RG 69, 314; Eser/Sternberg-Lieben S/S 12. A.M. BGH 1, 203; 34, 37, wo jedoch die Berücksichtigung als sonstiger minder schwerer Fall zugelassen wird; näher Wendt JZ 51, 723. Nach Zwiehoff aaO 24 enthält § 213 1. Alt. auch gemindertes Unrecht, so dass § 16 Abs. 2 eingreift. Aus psychiatrischer Sicht Glatzel StV 87, 553.

       [148]

      RG JW 36, 2998; DR 40, 682; OGH 2, 340; BGH MDR 61, 1027; NStZ 81, 479: unangemessene Reaktion des Opfers. BGH NStZ 96, 33 spricht in Anlehnung an die Bibel von „gerechtem“ Zorn.

       [149]

      BGH NJW 77, 286 m. Anm. Geilen JR 78, 341; BGH StV 83, 60, 198. Wohl überholt BGH 21, 14 (dazu Geilen FS Dreher 357).

       [150]

      RG 67, 248; 69, 314; OGH 1, 369; BGH GA 70, 214;

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