Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

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Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer Praxis der Strafverteidigung

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      Unten Teil 4 (Rn. 456 ff.).

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 1; BGHSt 47, 270.

       [4]

      KK-Diemer § 153 Rn. 31.

       [5]

      Nur das Revisionsgericht darf nicht nach § 153a verfahren; vgl. LR-Beulke § 153a Rn. 121; KK-Diemer § 153a Rn. 53.

       [6]

      LR-Beulke § 153 Rn. 35 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 3.

       [7]

      H.M., vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 3, § 153a Rn. 2; Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 427.

       [8]

      Vgl. nur LR-Beulke § 153 Rn. 24.

       [9]

      Art. 6 Abs. 1 EMRK.

       [10]

      Vgl. z.B. BGH wistra 2007, 184 = NStZ-RR 2007, 176; BGH StraFo 2006, 379 (dort allerdings unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses berücksichtigt) sowie KK-Diemer § 153 Rn. 12 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

       [11]

      Vgl. zum Meinungsstreit LR-Beulke § 153 Rn. 29; Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 429; KK-Diemer § 153 Rn. 14.

       [12]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 7.

       [13]

      KK-Diemer § 153a Rn. 10.

       [14]

      LR-Beulke § 153a Rn. 40. Von „hoher Wahrscheinlichkeit“ ist die Rede bei Beulke/Fahl NStZ 2001, 426 ff., 428.

       [15]

      Ein Beispiel: Jedenfalls im Jahre 2007 war Staatsanwälten im baden-württembergischen Landesteil Baden die Einstellung von Strafverfahren wegen des Vorwurfs der betrügerischen Erlangung von Leistungen nach dem BAFöG im Ermittlungsverfahren selbst nach § 153a nur bis zu einem mutmaßlichen Schadensbetrag von bis zu 500,00 € (!) gestattet.

       [16]

      Vgl. hierzu auch die geradezu schulmäßige Darstellung des Vorgehens bei Einholung der Zustimmungen bei Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 27 ff.

       [17]

      Ein verbreiteter, aber falscher Sprachgebrauch besteht übrigens in der Verwendung des Begriffs Geldbuße, der auch deswegen vermieden werden sollte, weil er bei den Betroffenen negative Assoziationen weckt.

       [18]

      Unstreitig, siehe nur § 111 OWiG sowie Meyer-Goßner/Schmitt § 243 Rn. 12 m.w.N.

       [19]

      Der Widerruf ist nicht ausdrücklich geregelt und ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 56f StGB; vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 24 f.

       [20]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 42.

       [21]

      LR-Beulke § 153a Rn. 85. Ob das Gericht daran mitwirken muss, wenn es für die Einstellungsentscheidung zuständig war, ist streitig, bejahend LR-Beulke aaO. Rn. 83, verneinend KK-Diemer § 153a Rn. 38.

       [22]

      Vgl. zu Einzelheiten Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 22a.

       [23]

      LR-Beulke § 153a Rn. 62.

       [24]

      KK-Diemer § 153a Rn. 24.

       [25]

      Auch die Einstellung durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 entfaltet im Übrigen in eingeschränktem Umfang Rechtskraftwirkung; vgl. näher dazu KK-Diemer § 153 Rn. 41 f.

       [26]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 52, 54; LR-Beulke § 153a Rn. 99.

       [27]

      Vgl. z.B. OLG Karlsruhe Justiz 2000, 403; Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 57.

       [28]

      Nach § 492 ff. wird jedoch ein länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (sog. „SISY“) geführt, das unter anderem auch die Art der Verfahrensbeendigung und damit auch Einstellungen nach § 153 und § 153a erfasst. Staatsanwaltschaften können auf diesem Wege also bei zukünftigen Verfahren Kenntnis von zuvor – etwa bei vergleichbaren Vorwürfen – bereits erfolgten Einstellungen gegen Auflagen

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