Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

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Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer Praxis der Strafverteidigung

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       [6]

      Patzak in Beckʼscher Online-Kommentar StPO, § 160b Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 2.

       [7]

      In diesem Sinne Meyer-Goßner/Schmitt Einleitung Rn. 71.

       [8]

      Zu den Aufgaben der Gerichtshilfe m.w.N. KK-Griesbaum, § 160 Rn. 33 und Meyer-Goßner/Schmitt § 160 Rn. 24.

       [9]

      Vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 4; andererseits Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 160b Rn. 14.

       [10]

      So eine verbreitete Meinung im Schrifttum, vgl. etwa Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, Einleitung JV, Rn. 122: Der Verletzte als Prozesssubjekt.

       [11]

      BT-Drucks. 16/12 310, 11.

       [12]

      Niemöller/Schlothauer/Weider § 160b Rn. 7 unter Verweis auf den Diskussionsentwurf für eine Reform des Strafverfahrens (StV 2004, 228, 229).

       [13]

      A.A. offenbar Niemöller/Schlothauer/Weider § 160b Rn. 13, nach denen die Verfalls- und Einziehungsbeteiligten im Ermittlungsverfahren „noch keine Rolle“ spielen.

       [14]

      So Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 8.

       [15]

      So Deiters in SK-StPO, § 212 Rn. 5.

       [16]

      Von selbst sollte sich verstehen, dass nicht jedweder Kontakt zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft schon in der Akte dokumentiert werden muss, sondern nur solche, bei denen es zumindest überhaupt inhaltlich zu einem Austausch von Meinungen oder Argumenten zum Stand oder weiteren Fortgang des Verfahrens kommt.

       [17]

      Vgl. zum Begriff des Verfahrensbeteiligten oben Rn. 95 ff.

       [18]

      Zu diesen näher sogleich unter Rn. 131 ff.

       [19]

      H.M., siehe nur Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 160b Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 11, jeweils m.w.N.

       [20]

      BGH Urt. v. 12.3.2008 – 3 StR 433/07 (= BGHSt 52, 165) Rn. 17 f. unter Verweis auf BGH Urt. v. 18.4.1990 – 3 StR 252/88 (= BGHSt 37, 10).

       [21]

      Die Auffassungen differieren hier etwas, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 11 m.w.N.

       [22]

      So auch Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 160b Rn. 26.

       [23]

      So Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 202a Rn. 10 ff.

      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › B. Die Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips in der StPO im Einzelnen: §§ 153 ff.

      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheB › I. Übersicht

      108

      Wie bereits mehrfach erwähnt, spielen die §§ 153 ff. in der Praxis heute eine überaus große Rolle. Dies gilt allerdings nicht für jede der Vorschriften der §§ 153 bis 154e in gleichem Maße.

      109

      Im Vordergrund stehen vielmehr die §§ 153, 153a, mit Einschränkungen auch §§ 154, 154a und schließlich gelegentlich noch § 154d. Deswegen konzentriert sich die folgende Darstellung auf diese Normen. Dabei bietet es sich an, zunächst die §§ 153, 153a, sodann kurz §§ 154, 154a und abschließend die besondere Konstellation des § 154d zu behandeln. Die §§ 154, 154a weisen nämlich u.a. die Gemeinsamkeit auf, dass die Einstellungsmöglichkeiten wegen einer bestimmten Gesetzesverletzung jeweils nur im Hinblick auf eine aus anderem Grund bereits erfolgte oder noch zu erwartende Strafe geschehen kann. Bereits hierin unterscheiden sich diese Vorschriften deutlich von den §§ 153, 153a.

      110

      Auch im Bereich des Strafbefehlsverfahrens, im Privatklageverfahren, im Recht der Ordnungswidrigkeiten sowie im Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht finden sich sodann spezielle Regelungen, die eine konsensuale Beendigung von Strafverfahren ermöglichen und die hier daher ebenfalls in der gebotenen Kürze in den Blick zu nehmen sind.

      111

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