Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

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Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer Praxis der Strafverteidigung

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bspw. Hettinger JZ 2011, 292 ff.

       [11]

      So wohl bspw. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Einl. Rn. 119k f. sowie Meyer-Goßner NStZ 2007, 425, 431 und ders. ZRP 2009, 107. Auch Fezer NStZ 2010, 177, 184 f. plädiert für die Einführung eines „neuen Verfahrensmodell[s], das auf der „Einigung der Parteien“ beruht und in einem „adversatorischen Strafverfahren“ gefunden werden könnte.

       [12]

      Äußerungen, wonach § 257c die Normadressaten in „große Versuchung“ und „fast zwangsläufig zum Normbruch“ verleite (so Stuckenberg ZIS 2013, 212, 218), leisten dem Ansatz, Gesetzesverstöße zu rechtfertigen oder zumindest zu verharmlosen, Vorschub.

       [13]

      Exemplarisch Murmann ZIS 2009, 526, 534, nach dem eine „konsistente Interpretation des Gesetzes … nicht ernsthaft erwartet werden“ könne.

       [14]

      So Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 3 m. w. N.

       [15]

       Knauer/Lickleder NStZ 2012, 366.

       [16]

      Ähnliches gilt für Bemerkungen, wie sie sich bspw. bei Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider § 257c Rn. 73 f. wiedergegeben finden, wonach beispielsweise gegen die Rechtsgeltung des Aufklärungsgebots die „Konsensmaxime“ ausgerufen werden soll, die die gesetzliche Anordnung in § 257c Abs. 1 Satz 2 offenbar aushebeln soll. Abzulehnen ist auch der Vorschlag, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Absprache darüber disponieren können, welche Tatsachen im Sinne von § 244 Abs. 2 für die gerichtliche Entscheidung (noch) von Bedeutung sind.

       [17]

      Hierfür offenbar Stuckenberg ZIS 2013, 212, 215.

       [18]

      So Fezer NStZ 2010, 177, 179.

       [19]

      Diesen Begriff verwendet bspw. Niemöller in Schlothauer/Walter/Niemöller, § 257c Rn. 8.

       [20]

      So ausdrücklich Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 3.

       [21]

      So beispielsweise Murmann ZIS 2009, 526, 534.

       [22]

      Braun AnwBl. 2000, 222 ff., 223. Nach Eser ZStW 104 (1992), 361 ff., 395 f. sind aus dem Wegfall der „ursprünglichen rechtsphilosophischen Fundierung“ in der Strafzwecklehre „längst Konsequenzen gezogen“ worden, nicht aber im Bereich der Prozessmaximen.

       [23]

      Vgl. auch Schroeder Strafprozessrecht Rn. 396 a. E.: Verständigung fördert Resozialisierung.

       [24]

      Näher zu dieser Vorschrift unter Rn. 166.

       [25]

      Zutreffend Braun AnwBl. 2000, 222. Auf den Täter-Opfer-Ausgleich und §§ 155a, 155b wird in Teil 4 (Rn. 456 ff.) nochmals zurückzukommen sein.

       [26]

      Gieg in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, 24. Kapitel Rn. 166 spricht davon, der Gesetzgeber habe hier „eine weitere gewaltige Schleuse hin zu Verankerung des Konsensualgedankens im Strafrecht“ geöffnet.

       [27]

      Es spricht manches dafür, die heutige, deutlich weniger auf Vergeltung denn auf Funktionalität bezogene Sicht des Strafrechts in den größeren Zusammenhang einer seit einiger Zeit stattfindenden Neuausrichtung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger zu stellen. Stichworte sind dann etwa: Abwendung vom autoritären Staat, Hinwendung zum Staat als Problemlöser und Dienstleister oder Zurückdrängen hierarchischer Entscheidungsstrukturen zugunsten kooperativer Modelle unter Beteiligung aller Betroffenen; vgl. z. B. Herrmann JuS 1999, 1162 ff., 1166 f.; LR-Rieß Einl. Abschn. G Rn. 58 ff. Ein näheres Eingehen hierauf würde indes den Rahmen dieser Darstellung sprengen.

       [28]

      Schmidt Lehrkommentar I, Rn. 325 ff., 327.

       [29]

      Zutreffend zum Zusammenhang zwischen Absprachenpraxis und Inflation der Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht Wehnert StV 2002, 219 ff., 220. Zu den notorischen Kriminalisierungstendenzen in der neueren Gesetzgebung kritisch und treffend auch Kempf NJW 1997, 1729 ff.

       [30]

      Wer Nachweise für die im Text aufgestellten Behauptungen vermisst, möge beispielsweise nach einer Konkretisierung des „eigenständigen Unrechtsgehalts“ (BGH NJW 1997, 3322) des § 261 StGB Ausschau halten, eine Juris-Recherche nach Gerichtsentscheidungen zu § 201a StGB durchführen, sich die Frage stellen, was unter „Verwenden“ i. S. d. § 38 Abs. 1 WpHG zu verstehen ist oder nachzuzeichnen versuchen, wie es kommt, dass die ursprünglich gefeierte Hereinnahme des Umweltstrafrechts in das StGB in der Praxis in nachgerade verblüffender Weise verpufft ist (vgl. dazu treffend Fischer StGB, Vor § 324 Rn. 5).

       [31]

      Ein typisches Beispiel stellt der Tatbestand der Untreue dar. So hat der BGH vor einigen Jahren mir nichts, dir nichts aus § 12 Abs. 1 SGB V abgeleitet, Kassenärzte befänden

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