Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

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Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer Praxis der Strafverteidigung

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§ 257b betrifft die Erörterung des Verfahrensstandes während der Hauptverhandlung.

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      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheA › II. Einzelheiten

II. Einzelheiten

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      Problemlos zu bejahen ist auch die Erforderlichkeit der Einbeziehung

der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren (§§ 403, 407 AO),
der Jugendgerichtshilfe sowie der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (§§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 2 und Abs. 3, 67 Abs. 1 JGG) sowie
der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren auch nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft (§ 63 OWiG).

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      Für die Verteidigung bringt die Dokumentationspflicht im Übrigen möglicherweise eine gewisse Erleichterung insoweit, als Staatsanwälte und Gerichte sich dem Ansinnen, dass auch die Verteidigung durch einen kurzen Schriftsatz das Gesprochene zur Akte gibt, angesichts der ohnehin auf ihrer Seite bestehenden Verpflichtung, die wesentlichen Gesprächsinhalte in der Akte festzuhalten, kaum noch werden verweigern können.

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