Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Art. 33 dieses für die Rechtsordnung des Aktienrechts in Europa richtungweisenden Gesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Les associés (de la société anonyme) ne sont passibles que de la perte du montant de leur intérêt dans la société.“
Anmerkungen
Lehmann Die geschichtliche Entwicklung des Aktienrechts bis zum code de commerce, 1895; Würdinger S. 13 ff.; Großkommentar/Meyer-Landrut Einl. I/1, 3. Aufl.; Hueck S. 175 ff.; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 12 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 1.
Großkommentar/Meyer-Landrut Einl. I/1, 3. Aufl.; Würdinger S. 13; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 13, 30 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 3.
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland
III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 1. Vorläufer des AktG
1.1 Handelsgesetze
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In den deutschen Staaten sind AG erst um die Mitte des 18. Jahrhunderts gegründet worden, und zwar auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage im Rahmen von Handelsbräuchen. Erst Mitte des 19. Jahrhunderts wurden zur Finanzierung des Eisenbahnbaus[1] die ersten gesetzlichen Bestimmungen erlassen (preußisches Gesetz vom 9.11.1843),[2] wobei die Gründung einer AG staatlicher Genehmigung bedurfte. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) vom 16.3.1861 enthält entsprechende Vorschriften.[3] Dieses Gesetzbuch brachte erstmals eine vollständige Kodifikation des Aktienrechts, auch der inneren Organisation der Organe und ihrer Zuständigkeiten. Erst das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 11.6.1870,[4] das ab 1871 im ganzen deutschen Reich galt, schaffte im Zuge des wirtschaftlichen Liberalismus die staatliche Genehmigung ab.[5] Über die Novelle vom 18.7.1884[6] wurde das Aktienrecht in das Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897,[7] das zusammen mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat, integriert. Die Novelle von 1884 führte als Reaktion auf die schlechten Erfahrungen der Gründerjahre den Aufsichtsrat als Kontrollorgan (anstelle der fortgefallenen staatlichen Überwachung) ein.[8]
1.2 Mitbestimmungsanfänge
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Unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise der 30er Jahre erfolgte eine Reihe von markanten Eingriffen in das Aktienrecht des HGB, vor allem durch die Notverordnungen vom 19.9.1931[9] und vom 6.10.1931.[10] Bereits in den 20er Jahren waren durch das Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920 und durch das Gesetz vom 15.2.1922 die ersten Mitbestimmungsregeln für die Aufsichtsräte der Aktiengesellschaften eingeführt worden. Beide Gesetze wurden später durch § 65 des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20.1.1934 aufgehoben.
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 2. AktG 1937
2. AktG 1937
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Das Aktiengesetz vom 30.1.1937 (AktG 1937)[11] beendete diese Entwicklung der laufenden Novellierung des Aktienrechts des HGB durch Ausklammerung der Materie aus dem HGB und Überführung in ein Sondergesetz. Die bedeutendste sachliche Neuerung des AktG 1937 war die erhebliche Stärkung der rechtlichen Stellung des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung, wobei innerhalb des Vorstands noch zusätzlich die Figur des Vorsitzenden (Generaldirektor) geschaffen und mit besonderen Zuständigkeiten und Vollmachten ausgestattet wurde. Dies wurde bisweilen als Ausdruck des Führerprinzips bezeichnet, kann aber auch als eine Orientierung am US-amerikanischen Recht mit der starken Stellung des CEO gesehen werden.[12] Weiterhin wurde das Mindestgrundkapital erhöht auf 500 000 RM statt zuvor 100 000 RM. Hiermit sollte erreicht werden, dass die Rechtsform der AG den großen Gesellschaften vorbehalten blieb, denn ein Grundkapital von 500 000 RM im Jahre 1937 dürfte heute (2016) etwa einem solchen von über 2 Mio. EUR entsprechen. Insgesamt war das AktG 1937 ein durchdachtes, sprachlich hervorragend ausgearbeitetes Gesetzgebungswerk, das wie inzwischen viele konzedieren, kein „Nazi-Gesetz“ war, sondern – bis auf einige Zeitgeistkonzessionen – der rechtswissenschaftlichen Forschung der Weimarer Republik entsprang und die Materie des Aktienrechts lückenlos, praxisnah und mit juristischer Prägnanz unter Verarbeitung von Rechtsprechung und Schrifttum aus einer jahrzehntelangen Entwicklung gestaltete.[13]
1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 3. Vom AktG 1965 bis zum KonTraG
3.1 Ausgangslage
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Die nächste große Aktienrechtskodifikation in Deutschland war das Aktiengesetz vom 6.9.1965 (AktG 1965),[14] dem vor allem im Montanmitbestimmungsrecht und im Bereich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und der Gewinn- und Verlustrechnung (so genannte kleine Aktienrechtsreform vom 23.12.1959) wichtige Reformgesetze vorangegangen waren. Das AktG 1965 basierte wesentlich auf dem AktG 1937, enthielt aber auch bedeutsame Neuregelungen, u.a.:[15]
– | völlige Neugestaltung des Konzernrechts; |
– | Verstärkung der Rechte der Hauptversammlung gegenüber der Verwaltung, jedoch Übertragung des Rechts der Feststellung des Jahresabschlusses auf Vorstand und Aufsichtsrat; |
– | Betonung der Gesamtverantwortung des Vorstands; |
– | verstärkte Verankerung von Minderheitsrechten und von Einzelrechten der Aktionäre; |