Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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lateinischen Wortes „actio“, also „Anspruch“. Der sich Beteiligende hat Anspruch auf seinen Anteil am Kapital, am Gewinn, aber auch an der Gestaltung der gemeinsamen Belange. Gerade diese drei Faktoren, die die Beteiligung von einem Darlehen unterscheiden, hatten bei den Handelskompanien erhebliche praktische Bedeutung und führten schnell zu ihrer Verbreitung. Während in der Entstehungszeit dieser Gesellschaften den Aktionären noch eine Nachschusspflicht auferlegt war, wenn die Gesellschaft weiteres Kapital benötigte, erfolgte sukzessive ein Abbau dieser Verpflichtung, bis Anfang des 19. Jahrhunderts unter dem Einfluss des französischen code de commerce von 1807 die Haftungsbeschränkung des Aktionärs auf seine Einlage eingeführt wurde.[2]

      Art. 33 dieses für die Rechtsordnung des Aktienrechts in Europa richtungweisenden Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

      „Les associés (de la société anonyme) ne sont passibles que de la perte du montant de leur intérêt dans la société.“

      Anmerkungen

       [1]

      Lehmann Die geschichtliche Entwicklung des Aktienrechts bis zum code de commerce, 1895; Würdinger S. 13 ff.; Großkommentar/Meyer-Landrut Einl. I/1, 3. Aufl.; Hueck S. 175 ff.; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 12 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 1.

       [2]

      Großkommentar/Meyer-Landrut Einl. I/1, 3. Aufl.; Würdinger S. 13; Großkommentar/Assmann Einl. Rn. 13, 30 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 1 Rn. 3.

      1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › III. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland

      1. Kapitel Geschichte und Zukunft des AktienrechtsIII. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 1. Vorläufer des AktG

1. Vorläufer des AktG

      3

      4

      1. Kapitel Geschichte und Zukunft des AktienrechtsIII. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 2. AktG 1937

      5

      1. Kapitel Geschichte und Zukunft des AktienrechtsIII. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 3. Vom AktG 1965 bis zum KonTraG

3. Vom AktG 1965 bis zum KonTraG

      6

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völlige Neugestaltung des Konzernrechts;
Verstärkung der Rechte der Hauptversammlung gegenüber der Verwaltung, jedoch Übertragung des Rechts der Feststellung des Jahresabschlusses auf Vorstand und Aufsichtsrat;
Betonung der Gesamtverantwortung des Vorstands;
verstärkte Verankerung von Minderheitsrechten und von Einzelrechten der Aktionäre;