Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung. Patrick Lerm
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■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.5
2. Voraussetzung – Subsidiarität
Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.
Denkbarer Adressat der Generalklausel:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).
Raum für eigene Notizen:
Gesetzestext
§ 38 BPolG (Platzverweisung)
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Lernvideo zum Platzverweis
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Denkbare Fallbeispiele
■ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende angepöbelt und der Weg versperrt.
■ Am Flughafen kommt es durch einen NZG6 zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen.
Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)
Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)
Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.7
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8
Denkbarer Adressat des Platzverweises:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen).
Raum für eigene Notizen:
3. Datenerhebungsgeneralklausel
Gesetzestext (Auszug)
§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.
■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz beobachtet, welches in auffälliger Weise hin- und zurückfährt.
1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten9
Erheben umfasst das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.
Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.10
2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
3. Voraussetzung – Subsidiarität
Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.11
Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen