Umweltstrafsachen. Regina Michalke

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Umweltstrafsachen - Regina Michalke

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In diesen Verfahren erscheint es besonders problematisch, dass sie gewöhnlich mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und teilweise schweren Grundrechtseingriffen beginnen, die nach der Konzeption der Strafprozessordnung eigentlich eine vorherige Schlüssigkeitsprüfung im Sinne einer abgeschlossenen Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsfragen voraussetzen.

      Auf diese Weise beginnt das Verteidigungsmandat in Umweltstrafsachen noch häufiger als sonst typischerweise während oder unmittelbar nach einer Durchsuchung (zumeist von betrieblichen Büro- und Fabrikationsgebäuden), die auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft am Beginn des Ermittlungsverfahrens steht.

      Das hat für die Verteidigung zunächst einmal eine positive Auswirkung: Sie kann in Umweltstrafsachen meist ab einem erfreulich frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens an stattfinden. Das bedeutet, dass die Fehler, die der rechtlich unbedarfte Beschuldigte im sonstigen Strafverfahren in dieser Phase des Verfahrens zum Beispiel durch ein ungeschicktes Aussageverhalten begeht, hier oft vermieden werden können. Dies gilt umso mehr, als die Strafjustiz es durchweg für zulässig hält, Ermittlungs-, und zwar auch Zwangsmaßnahmen gegen ein Unternehmen zu richten, ohne auch nur eine einzige natürliche Person als Verdächtigen zu bezeichnen und in den Status des Beschuldigten zu versetzen. Das Rubrum auf dem Aktendeckel lautet dann meist: „gegen die Verantwortlichen des Unternehmens …“. Das gibt Gelegenheit für die internen oder externen unternehmensberatenden Juristen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Beschuldigte in Betracht kommen, auf Strafrecht spezialisierte Anwälte zu vermitteln, damit ihnen von der ersten Minute an die Wahrung ihrer Verteidigerrechte ermöglicht wird. Dabei sollte auf eine saubere Trennung zwischen dem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis des potenziellen Verteidigers mit dem Unternehmen einerseits und dem für die Interessenwahrungspflicht allein ausschlaggebenden Mandatsverhältnis zu einem bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Mitarbeiter andererseits geachtet werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

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      Eine einheitliche Typologie der Klientel des Strafverteidigers in Umweltstrafsachen gibt es ebenso wenig wie in sonstigen Strafsachen. Der von vornherein schuldige skrupellos und vorsätzlich handelnde „Umweltsünder“ kommt eher selten vor. In den allermeisten Verfahren verfolgt die Staatsanwaltschaft nicht nur sozial integrierte, sondern bis dahin angesehene Bürger in ihrer Eigenschaft als Angestellte und Inhaber eines Unternehmens, dessen Produkte mehr oder weniger nützlich für deren Kunden und Verbraucher sind. Auffällig ist bei diesen Mandanten, dass sie in ihrer allgemeinen Lebensanschauung eher zu einer konservativen und damit auch positiven Einstellung gegenüber der Funktion des Strafrechts neigen, wobei ihnen freilich auch das herkömmliche Bild des Kriminellen vor Augen steht, der es verdient hat, dass sich die Strafjustiz mit ihnen befasst. So erklärt sich die beinah ausnahmslos zu beobachtende starke persönliche Betroffenheit, die diese Mandanten schon infolge der bloßen Verdächtigung trifft. Kommt dann auch noch ein „robustes“ Vorgehen der Ermittlungsbeamten bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen) hinzu und damit das Erlebnis, „wie ein Krimineller behandelt zu werden“, sind empörte Reaktionen verständlich. Sie werden dann wiederum nicht selten von der Staatsanwaltschaft als Selbstgerechtigkeit, Uneinsichtigkeit oder Arroganz auslegt. Bei anderen Mandanten entsteht das Bedürfnis, die Ermittlungsbeamten auf dem schnellsten Wege darüber aufzuklären, weshalb alles nur ein Irrtum sein müsse und „wie es wirklich war“. Bei der einen wie bei der anderen Reaktion kann die Kommunikation zwischen den Organen der Rechtspflege irreparablen Schaden nehmen, der zum Nachteil der Mandanten das weitere Verfahren atmosphärisch prägt. Hier öffnen sich wichtige Aufgaben für den Strafverteidiger, bei deren Wahrnehmung er auch zu konfliktreichen Diskussionen mit dem Mandanten über dessen Interessen bereit sein muss, weil insbesondere auch die materielle Rechtslage von vielen Beschuldigten bei Umweltstrafsachen falsch eingeschätzt wird und sie deshalb die Auswirkungen ihres beabsichtigten Vorbringens schwer übersehen.

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      Ein wichtiges Instrument zur Versachlichung von weitgehend durch Rechtsfragen geprägte Umweltverfahren ist die möglichst frühe (aber nicht vor vollständiger Akteneinsicht) Einreichung einer Verteidigungsschrift. Damit kann je nach Fallgestaltung durchaus effektiv die Chance gewahrt werden, der Staatsanwaltschaft die Rechtsprobleme aufzuzeigen und auf diese Weise entweder die Einstellung des Verfahrens schon aus Rechtsgründen oder seine Konzentration auf die wirklich wesentlichen Fragen der Sachverhaltsermittlung zu erreichen. Ein für das Unternehmen durch dessen anwaltlichem Vertreter eingereichter „Basisschriftsatz“, der allen (auch nur potenziellen) Beschuldigten zugutekommt, darf und sollte mit der Individualverteidigern abgestimmt sein. Die Vorzüge und das Ziel einer solchen Unternehmensstellungnahme können darin bestehen, dass sich weitere Ermittlungen erübrigen.

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      Die nachfolgende Erläuterung beginnt mit einer (auch) auf die Bedürfnisse der Strafverteidigung zugeschnittenen Darstellung der in der Praxis relevanten und aktuellen Auslegungsprobleme der §§ 324 bis 330d StGB (1. Teil A.-M.). Die Abbildung aller Fassungen der Vorschriften am Anfang eines jeden Kapitels dient der Orientierung in dem einem beständigen Wandel unterliegenden Rechtsgebiet. Es zeigt die gesetzliche Entwicklung, die es zum Verständnis der jeweiligen Vorschriften braucht, aber auch die Bemühungen des Gesetzgebers, (nach wie vor) bestehende Dissonanzen, die die Anbindung der beiden grundverschiedenen Rechtsgebiete Verwaltungsrecht und Umweltstrafrecht mit sich bringt, zu beseitigen. Nicht zuletzt mit diesem Verständnis eröffnen sich Chancen für eine effektive Verteidigung sowohl in der Darlegung der allzu oft anzuzweifelnden Bestimmtheit der Vorschriften wie auch ihrer sachgerechten Auslegung unter Beachtung des verwaltungsrechtlichen Kontexts. Den immer noch verhältnismäßig wenigen (ober)gerichtlichen Entscheidung steht eine gerade in den letzten Jahren gewachsene Zahl bedeutsamer Fachpublikationen und eine umfangreiche Kommentarliteratur gegenüber. Im Hinblick auf die hier bezweckte praxisbezogene Darstellung wird vielfach auf die dortigen Nachweise zur vertiefenden Recherche Bezug genommen.

      An die materiell-rechtlichen Vorschriften des StGB schließen sich ausgewählte Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts an (§§ 130 und 30 OWiG, 1. Teil N.-O.). Es folgt eine Darstellung und Analyse der bislang wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Produktstrafrechts (1. Teil P.) und sodann von prozessualen Besonderheiten (2. Teil A.-C.).

      Die sodann im Anhang wiedergegebenen Mustertexte sind nicht zur blinden Übernahme im Einzelfall gedacht, sondern als Anregung und Ermutigung, mit Hilfe schriftlicher Stellungnahmen dem Mandanten die Hauptverhandlung zu ersparen oder sie sinnvoll zu strukturieren. Auch diese Texte befassen sich noch einmal an praktischen Beispielen mit aktuellen Rechtsfragen und sollen auch exemplarisch die Möglichkeiten des Vorgehens in den verschiedenen Verfahrensstadien zeigen. Die meisten der Texte sind realen Fällen nachgebildet und haben den Verfahrensausgang dort positiv beeinflusst.

      Ich hoffe, mit diesem Buch auch dazu beitragen zu können, dass die Kolleginnen und Kollegen, soweit sie auf dem Spezialgebiet der Umweltstrafsachen verteidigend tätig sind, sich durch die rechtsstaatlichen Grundsätze kompetent und effektiv leiten lassen.

      Für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung des Manuskripts danke ich meinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benedict Detemple ganz herzlich. Den Kollegen meiner Kanzlei HammPartner danke ich für die zahlreichen Anregungen und die Geduld, mit der sie die Arbeit an der 3. Auflage der Umweltstrafsachen begleitet haben. Und nicht zuletzt gilt mein ganz besonderer Dank den Kanzleimitarbeiterinnen im Sekretariat, Susanne Berneis und Melanie Kilinc, für ihren engagierten Einsatz bei der Endgestaltung des Manuskripts.

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