Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger

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eine erfolgreiche Vermarktung in die Wege geleitet. Der Aufbau und die Pflege von Kontakten zu Immobilieneigentümern, kommunalen Interessengruppen, möglichen Investoren und Expansionsabteilungen bilden einen Schwerpunkt in diesem Aufgabenfeld.

      Geregelt in §§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB. Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan in der Gemeinde. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Als Gemeindeinternum wirkt er nicht baurechtssetzend nach außen. Wenn die Gemeinde Bebauungspläne aufstellt, muss sie diese allerdings aus dem Flächennutzungsplan entwickeln.

      Geregelt in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie in § 4a BauGB. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Verfahrensschritt bei der Bauleitplanung. Nach dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss ist der Entwurf eines Bauleitplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Fehler bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bauleitplans.

      a)

      Widerspruch gegen einen hoheitlichen Verwaltungsakt.

      b)

      Klage zu den zuständigen Gerichten.

      Dienstaufsichtsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde sowie Beschwerde. Sie ist form- und fristlos an den jeweiligen Vorgesetzten oder an die zuständige Fachaufsichtsbehörde zu richten.

      Wie für die Abgeordneten der Bundes- und Landesparlamente gibt es für kommunale Mandatsträger keinen förmlichen Fraktionszwang. Auch für sie gilt das sog. freie Mandat, das sie von Weisungen unabhängig macht. Im kommunalpolitischen Alltag ergeben sich allerdings ständig Situationen, die Rücksichtnahmen und indirekte „Zwänge“ begründen. Dadurch, dass sich eine Kommunalvertretung entsprechend dem Wahlergebnis strukturieren muss, entstehen mit den Fraktionen Organisationseinheiten, die verständlicherweise für ihr „Innenleben“ Regeln benötigen und aufstellen. Meist und größtenteils sind solche Regeln nicht in Geschäftsordnungen gefasst, was aber nicht bedeutet, dass sie wirkungslos oder zu vernachlässigen wären. Da sowohl von den Mitgliedern als auch von den Wählern als konstituierendes Merkmal einer Fraktion Gemeinsamkeit erwartet wird, entstehen für den einzelnen Mandatsträger vor allem beim Abstimmungsverhalten häufig faktische Zwänge. Verstöße gegen die damit erforderliche Fraktionsdisziplin können wegen ihres informellen Charakters grundsätzlich auch nur mit informellen Sanktionen „geahndet“ werden; nur im Ausnahmefall ist ein Fraktionsausschluss möglich.

      Geregelt in Art. 58 BayBO. Das Freistellungsverfahren lässt es zu, dass Vorhaben bis zur Grenze des Sonderbaus ohne Baugenehmigung entstehen dürfen, wenn

       sie im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,

       sie den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans nicht widersprechen – also ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind – und auch die örtlichen Bauvorschriften einhalten,

       die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist,

       es sich – vereinfacht ausgedrückt – nicht um Vorhaben handelt, die der Seveso III-Richtlinie (Gefahr schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) unterliegen, und

       die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

      Die Gemeinde kann allerdings durch örtliche Bauvorschrift festsetzen, dass das Freistellungsverfahren nicht auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben angewendet wird.

      Nicht nur die Art der Durchführung, sondern bereits die Entscheidung über das Ob der Erledigung steht im Ermessen der Kommune.

      Geregelt in § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist der erste Teil der zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen. Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine bestimmte Form sieht das Gesetz dafür nicht vor. Der Öffentlichkeit ist aber in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, des beschleunigten Verfahrens nach § 13a oder § 13b BauGB kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.

      Gebietskörperschaft ist die mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle auf ihrem Gebiet lebenden Menschen als Angehörige erfasst. Als juristische Person ist die Gebietskörperschaft rechtsfähig, parteifähig und prozessfähig. Gemeinden, Landkreise und Bezirke können daher als solche Eigentum erwerben, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.

      Sie werden erhoben für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren) oder für eine Dienstleistung der Verwaltung (Verwaltungsgebühren). Der Gebühr steht immer eine Gegenleistung gegenüber, die der Gebührenpflichtige tatsächlich in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Erhebung von Gebühren ist der Erlass einer Gebührensatzung.

      Seit etwa 2010 werden bundesweit die Betreuungsformen an Schulen ausgebaut. Um dem politischen Ziel einer bestmöglichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie einerseits gerecht zu werden, andererseits aber auch Kostengesichtspunkte nicht zu vernachlässigen entstand ein duales Betreuungssystem für Schülerinnen und Schüler.

      Bei der gebundenen Ganztagesbetreuung handelt es sich um ein schulisches Angebot, bei dem der Unterricht rhythmisiert bis 15.30 Uhr (oder später) über den ganzen Tag verteilt überwiegend durch staatliches Lehrpersonal stattfindet.

      Bei der offenen Ganztagesbetreuung handelt es sich per definitionem um ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe für dessen Organisation, Durchführung und

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